Hat eine Sozialhilfeempfängerin, die in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesen wurde, die Kosten der Zwangsräumung selbst verursacht, indem sie dem Räumungsurteil über Jahre hinweg nicht nachgekommen ist und somit die Mietschulden selbst verursacht hat, muss die Behörde die Kosten der Zwangsräumung nicht übernehmen.
Nach Auffassung des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 27.06.2025, Az. L 8 SO 244/24) besteht auch kein Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67, 68 SGB XII.
Die Kosten der Zwangsräumung sind auch keine Umzugskosten
Die Klägerin ist von ihrer früheren Wohnung in die Obdachlosenunterkunft umgezogen. Die dafür anfallenden Kosten (Transport Hausrat in die Unterkunft, Entsorgung anlässlich Umzug) waren vom Sozialamt übernommen worden. Die sonstigen Kosten der Zwangsräumung sind keine derartigen Kosten.
Eine Zwangsräumung erfolge nicht, um in eine neue Unterkunft zu gelangen, sondern um den zivilrechtlichen Anspruch des Vermieters auf Rückgabe der Mietwohnung durchzusetzen.
Kosten der Zwangsräumung sind Kosten, die anlässlich eines Umzugs entstehen könnten, aber nicht unmittelbar dadurch bedingt sind (vgl. BSG, Urteil vom 10.08.2015 – B 14 AS 58/15 R – ).
Es handele sich auch nicht um notwendige und angemessene Kosten
Denn Umzugskosten müssten als Unterfall der laufenden Unterkunftskosten ebenfalls angemessen sein. Die Zwangsräumung sei als solche nicht notwendig, weil durch rechtzeitigen Auszug vermeidbar. Die Klägerin könne auch nicht damit argumentieren, dass auch bei einem freiwilligen Auszug vergleichbare Kosten entstanden wären.
In der Sozialhilfe gilt das Prinzip, dass tatsächliche Bedarfe zu berücksichtigen seien, nicht hypothetische Alternativbedarfe.
Kosten der Zwangsräumung sind keine laufenden Unterkunftskosten
Denn die neue Obdachlosenunterkunft sei eine sogenannte sonstige Unterkunft nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 7 SGB XII, für die gemäß § 42a Abs. 7 SGB XII nur die laufende Miete zu übernehmen sei. Mit dem Bewohnen der bisherigen Mietwohnung und laufenden Aufwendungen nach § 42 Nr. 4, §§ 42, 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hätten die Kosten der Zwangsräumung nichts zu tun, weil die Zwangsräumung dieses Wohnen beendet habe.
Kein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Zwangsräumung besteht weiterhin, weil diese auf Mietschulden der Klägerin zurückzuführen sind
Ein Anspruch auf Übernahme von Mietschulden nach § 42 Nr. 4, §§ 42, 36 Abs. 1 SGB XII ist ausgeschlossen, weil die Übernahme dieser Kosten nicht zur Sicherung der bisherigen Unterkunft führen konnte und auch nicht zur Behebung einer vergleichbaren Notlage (Stromsperre, Heizungssperre, etc.).
Auch ein Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67, 68 SGB XII scheidet aus wegen Selbsthilfe und Verschulden der Klägerin
Auch wenn der Senat von besonderen Lebensverhältnissen bei der Klägerin aufgrund der Zwangsräumung der Wohnung ausgeht und auch die zweite Voraussetzung, nämlich soziale Schwierigkeiten (§ 1 Abs. 3 DVO, § 69 SGB XII), bei der Klägerin bejaht wird, da sie ihre Wohnung verloren und ihr ein Platz in einer Obdachlosenunterkunft zugewiesen werden musste, besteht nach Überzeugung des Senats als Ausdruck des allgemeinen Subsidaritätsgrundsatzes der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 SGB XII nicht eine Unfähigkeit der Klägerin zur Selbsthilfe.
§ 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII umfasst als Rechtsfolge nämlich alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigte, sowie auch Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung der Wohnung.
Aber bei den dann angefallenen Kosten der Zwangsräumung handelt es sich – nicht um Maßnahmen im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII – , der auf “Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung” abzielt.
Denn die Kosten der Zwangsräumung sind gerade keine Maßnahmen, die auf die Erhaltung der Wohnung und Beschaffung einer neuen Wohnung gerichtet sind, sondern dienen der Durchsetzung des vom Vermieter erstrittenen Räumungsurteils.
Fazit
Für selbst verschuldete Kosten der Zwangsräumung muss das Sozialamt nicht einspringen
1. Eine Sozialhilfeempfängerin kann nicht die Übernahme der Kosten für ihre ” Zwangsräumung ” vom Sozialamt verlangen, wenn sie diese selbst verschuldet hat , weil die Kosten der Zwangsräumung auf Mietschulden zurückzuführen sind.
2. Kosten der Zwangsräumung einer Sozialhilfeempfängerin, welche über Jahre hinweg dem Räumungsurteil nicht nach gekommen ist, sämtliche Beratung und Unterstützung des Sozialamtes abgelehnt hat, hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme ihrer Zwangsräumungskosten im Rahmen der Sozialhilfe.
3. Kosten der Zwangsräumung sind in diesem Einzelfall keine
- Laufenden Unterkunftskosten
- Keine Umzugskosten
- Übernahme der Mietschulden durch Selbstverschuldung scheidet aus
- Kein Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Bei den Kosten der Zwangsräumung handelt es sich insbesondere nicht um Maßnahmen im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.
- Kein Anspruch auf Übernahme aufgrund der Selbsthilfe der Antragstellerin ( § 2 SGB 12 ), weil ihre Mutter ihr für diese Kosten ein Darlehen gewährt hat.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock
Diese Rechtsprechung des 8. Senats des LSG Bayern lässt sich analog auf Bürgergeld Bezieher übertragen.
Das Jobcenter/ Sozialamt zahlt dann Kosten der Räumungsklage als Kosten der Unterkunft für Bezieher von Bürgergeld/ Sozialhilfe nach § 22 Abs. 1 SGB 2 bzw. § 35 SGB 12:
Es ist durchaus möglich, dass die durch eine Räumungsklage entstandenen Kosten Unterkunftskosten nach § 35 Abs. 1 SGB XII bzw. § 22 Abs. 1 SGB 2 darstellen, etwa wenn ein Leistungsträger/ Jobcenter angemessene Unterkunftskosten nicht, nicht in voller Höher oder verspätet geleistet hat und es dadurch zur Räumungsklage betreffend die angemessene Unterkunft gekommen ist (vgl. insoweit Bundessozialgericht, Urteile vom 24. November 2011 – B 14 AS 15/11 R – und BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 58/09 R, wonach Kosten eines Zivilverfahrens als Annex zu den Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB 2 – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende – gegebenenfalls zu tragen sind.
Dieser Auffassung des Bundessozialgerichts haben sich verschiedene Landessozialgerichte angeschlossen, wie etwa Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juni 2017, L 9 AS 1742/14; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. Juni 2021, L 8 SO 50/18; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2022, L 32 AS 139/22 B ER WA) und der 4. Senat des LSG Hessen Az. L 4 SO 38/25 .



