Monatsfrist zur Vollstreckung auch bei Hartz IV

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Urteil des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz: Monatsfrist zur Vollstreckung einstweiliger Anordnungen auch bei SGB-II-Leistungen

10.02.2011

Eine Monatsfrist zur Vollstreckung einstweiliger Anordnungen gilt auch bei SGB-II-Leistungen. Im verhandelten Fall hatte der Antragsteller vor dem Sozialgericht Mainz eine einstweilige Anordnung erreicht, wonach ihm für rückständige Heizkosten vorläufig ein Darlehen bewilligt werden sollte. Das zuständige Job-Center legte gegen den Beschluss Beschwerde ein und bewilligte das Darlehen nicht. Das Landessozialgericht hat auf die Beschwerde die Anordnung aufgehoben, weil der Antragsteller sie nicht innerhalb der dafür geltenden Monatsfrist des § 929 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen das Job-Center vollstrecken ließ. Damit war aus dem Beschluss des Sozialgerichts keine Vollstreckung mehr möglich und dieser wurde wegen geänderter Verhältnisse aufgehoben.

Der Antragsteller wurde darauf verwiesen, ggf. einen neuen Antrag auf vorläufige Gewährung eines Darlehens beim Sozialgericht zu stellen. Eine mögliche Ausnahme für die Geltung der Monatsfrist hat das Landessozialgericht aus verfassungsrechtlichen Erwägungen für Fälle angedeutet, in denen ein erneuter Antrag beim Sozialgericht wegen der Verzögerung zu gegenwärtig drohenden, schweren und unzumutbaren Beeinträchtigungen führen würde (Aktenzeichen: L 6 AS 616/10 B ER, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz).