Kürzungen für ausreisepflichtige Asylbewerber verfassungsgemäß

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SG Osnabrück: Gesetzgeber darf Anreiz zur Ausreise setzen

Die im August 2019 eingeführten Leistungskürzungen für ausreisepflichtige Asylbewerber sind nach Überzeugung des Sozialgerichts (SG) Osnabrück verfassungsgemäß. Wenn die Ausreise möglich ist, dürfe der Staat auch entsprechende Anreize setzen, entschied das SG in einem am Dienstag, 10. März 2020, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: S 44 AY 76/19 ER).

Einantrag abgewiesen

Es wies damit den Eilantrag eines Mannes aus dem Sudan ab. Er war im August 2019 nach Deutschland gekommen und hatte Asyl beantragt. Während des Verfahrens war bekanntgeworden, dass er 2017 bereits einen Asylantrag in Frankreich gestellt hatte. Da nach EU-Recht dann Frankreich auch für weitere Verfahren zuständig ist, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag im September 2019 als unzulässig ab.

Der zuständige Landkreis hatte zunächst reguläre Asylbewerberleistungen gezahlt, nach der Ablehnung gewährte er aber nur noch eingeschränkte Leistungen zur Deckung des Bedarfes für Ernährung, Unterkunft und Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege. Dies sieht das Asylbewerberleistungsgesetz seit einer am 21. August 2019 in Kraft getretenen Änderung so vor, wenn abgelehnte Asylbewerber die Pflicht und die Möglichkeit zur Ausreise haben.

Hier sei der Sudanese zur Ausreise nach Frankreich verpflichtet gewesen, so das SG. Die von seinem Anwalt geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Neuregelung teilte das Gericht nicht. „Nach Ansicht der Kammer ist es nicht grundsätzlich verfassungswidrig, Anreize zur (freiwilligen) Ausreise auch während des noch laufenden Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu setzen”, heißt es in dem auch bereits schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 27. Januar 2020.

Urteil zu den Hartz IV Sanktionen greift nicht

Den Hinweis auf das jüngste Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Sanktionen bei Hartz IV ließen die Osnabrücker Richter nicht gelten. Das Bundesverfassungsgericht hatte am 5. November 2019 entschieden, dass Leistungskürzungen von mehr als 30 Prozent der Regelleistung verfassungswidrig sind (Az.: 1 BvL 7/16).

Dieses Urteil sei zur Eingliederung in Arbeit ergangen und nicht übertragbar, so das SG. Die Kürzungsregelung im Asylbewerberleistungsgesetz unterscheide sich davon deutlich und habe auch andere Ziele. Der Wortlaut der Asylvorschrift sei zudem eindeutig und einer einschränkenden Auslegung durch die Sozialgerichte daher nicht zugänglich. mwo/fle

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