Keine Umweltprämie bei Hartz IV-Bezug

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Hartz IV Leistungsbezieher müssen sich die vom Staat gezahlte Abwrackprämie als Einkommen anrechnen lassen

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (AZ: L 20 B 59/09 AS ER) urteilte: Keine Abwrackprämie bei gleichzeitigem ALG II Bezug. Die Abwrackprämie stellt Einkommen dar und ist deshalb bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II leistungsmindernd zu berücksichtigen. wenn es sich jedoch um eine nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II zweckbestimmte Einnahme handeln sollte, würde bei summarischer Prüfung die Gewährung der Umweltprämie jedoch die Lage ihres Empfängers im Sinne der Vorschrift so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Denn mit ihr würden dem Leistungsbezieher erhebliche Geldmittel in mehrfacher Höhe einer monatlichen Regelleistung letztlich für ein (wenn auch längerlebiges und höherwertiges) Verbrauchsgut und damit für den privaten Konsum zur Verfügung gestellt; letzteren hat er jedoch aus den Grundsicherungsleistungen zu bestreiten Eine Vergleichbarkeit mit der (bei Verwendung für die Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II als Vermögen geschützten Immobilie; vgl. BSG, Urteil vom 30 September 2008 – B 4 AS 19/07 R) nicht auf die Leistungen nach dem SGB II angerechneten Eigenheimzulage besteht nicht (a.A. SG Magdeburg ,Beschluss vom 15 April 2009 – S 16 AS 907/09 ER ) .

Denn anders als bei der Anschaffung eines PKW dient die Eigenheimzulage der langfristigen – in der Regel so gut wie lebenslangen – Absicherung des Grundbedürfnisses des Wohnens, welches zugleich in der Verfassung mit Art. 13 Abs. 1 GG besondere Berücksichtigung findet. Die Umweltprämie stellt auch nicht etwa als ein Surrogat für ein nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II als angemessenes Kraftfahrzeug geschütztes Vermögen seinerseits als Vermögen bei den Leistungen nach dem SGB II anrechnungsfrei gestellt. Denn der Hilfeempfänger soll nach dieser Vorschrift zwar ein vorhandenes, angemessenes Kraftfahrzeug behalten dürfen. Damit geht jedoch nicht einher, dass alle mit der Anschaffung eines Fahrzeuges verbundenen Mittel ebenfalls vor einer Anrechnung geschützt sind. Der Beschluss ist rehtskräftig. (20.07.2009)