Hartz IV: Anspruch auf Schülerfahrkarte bei ALG II

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Anspruch auf ein zinsloses Darlehen für die Schulfahrkarte bei Besuch einer Schule

Eltern aus aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf klagten vor dem Sozialgericht Marburg per Eilverfahren, damit ihre 17jährige Tochter das 17 Kilometer entfernte Gymnasium besuchen kann. Für den Schulbesuch benötigt die schulpflichtige Tochter eine Monatskarte für die öffentlichen Verkehrsmittel. Die Eltern sind auf ALG II Leistungen angewiesen. Die zuständige Arge hatte zunächst die Kostenbewilligung abgelehnt. Daraufhin klagten die Eltern vor dem Sozialgericht Marburg. Die Kläger argumentierten, dass das Monatsticket zur Schule 56,90 Euro kostet. Der Betrag wäre zu hoch, um diesen vom wenigen Hartz IV-Regelsatz zu begleichen, begründete die klagende Familie.

Die Richter (Az.: 9 SO 60/09 ER, Sozialgericht Marburg) entschieden, Hartz IV Betroffene, die nach der allgemeinen Schulpflicht ein Gymnasium besuchen, haben dem zufolge neben den ALG II Regelleistungen auch einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen für eine Monatsfahrkarte. Die Kosten werden nicht im vollen Umfang gewährt, sondern nur als Darlehen ohne Zinsen. Die Sozialrichter begründeten ihr Urteil damit, dass die Pauschalierungen beim Arbeitslosengeld II nicht dazu führen dürfen, Kindern aus ärmeren Haushalten den Besuch eines Gymnasiums unmöglich zu machen. (17.07.2009)