Nur weil behinderte Menschen wegen eines höheren COVID-19-Erkrankungsrisikos jegliche öffentliche Veranstaltung meiden, können sie sich deshalb nicht von dem Rundfunkbeitrag befreien lassen, urteilte das Sozialgericht Osnabrück.
Befreiung nur dann wenn Behinderung von Veranstaltungen ausschließt
Die für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag erforderliche Zuerkennung des Merkzeichens RF stehe behinderten Menschen nur zu, wenn sie aufgrund ihrer Behinderung allgemein und umfassend vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen ausgeschlossen sind, entschied das Sozialgericht Osnabrück in einem am Dienstag, 19. Januar 2021, bekanntgegebenen Gerichtsbescheid (Az.: S 30 SB 245/18).
Vor Gericht war ein 1948 geborener gehbehinderter Mann mit einem Grad der Behinderung von 90 gezogen. Er beantragte die Zuteilung des Merkzeichens RF, damit er keine Rundfunkbeiträge mehr zahlen muss. Als Begründung führte er an, dass er aufgrund seiner Muskelerkrankungen unter unkontrollierbaren Hustenanfällen und starken Schleimabsonderungen leide und wegen seiner Vorerkrankung und seines Alters zur Risikogruppe gehöre, schwer an COVID 19 zu erkranken.
Sozialgericht Osnabrück lehnt RF-Merkzeichen für behinderten Rentner ab
Doch das Sozialgericht lehnte die Zuerkennung des Merkzeichens RF in seinem Gerichtsbescheid vom 7. Dezember 2020 ab. Das Merkzeichen könne behinderten Menschen gewährt werden, denen wegen ihres Leidens öffentliche Veranstaltungen nicht zugänglich sind und sie stattdessen Rundfunk hören und fernsehen.
Hier sei der Kläger aber nicht wegen seiner Behinderung allgemein und umfassend vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen ausgeschlossen. Er habe zudem angegeben, selbst mit dem Auto zum Bäcker zu fahren und sonntags regelmäßig Gottesdienste zu besuchen. Eine praktische Bindung des Klägers an das Haus bestehe nicht.
Corona-Pandemie nicht ausreichend
Finden aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Gesundheitsgefahr Veranstaltung nicht oder nur eingeschränkt statt, seien davon nichtbehinderte Menschen gleichermaßen betroffen. Ein behinderungsbedingter Nachteil liege daher nicht vor.
Gegen den Gerichtsbescheid wurde Berufung beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen eingelegt. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen L 13 SB 4/21 anhängig. fle/mwo
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