Hartz IV: Lässt die Gesundheit einen Umzug nicht zu, können Tilgungsraten als Darlehen gewährt werden

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Von Hartz IV Betroffene müssen für die Bedarfsberechnung ihre Vermögenswerte offenlegen. Da es sich um eine Grundsicherung des Existenzminimums handelt, dürfen die Hartz IV-Leistungen nicht aufgewandt werden, um Vermögenswerte anzuhäufen. Doch es gibt begründete Ausnahmen.

Tilgung von Immobilienkosten in Ausnahmefällen möglich

Grundsätzlich ist eine Übernahme der Tilgungskosten von Darlehen zum Kauf von Immobilien nicht als Teil der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (tatsächlicher Bedarf, sofern angemessen) vorgesehen. Das Bundessozialgericht hat jedoch geurteilt, dass eine bereits weitgehend abgeschlossene Immobilienfinanzierung bei der Bedarfermittlung berücksichtigt werden kann. So soll der Verlust des beinahe erworbenen Wohneigentums verhindert werden (z.B.: B 4 AS 49/14 R).

Auch gesundheitliche Gründe können Grund für Kostenübernahme von Immobilienraten sein

Doch auch schwerwiegende gesundheitliche Auswirkungen eines Umzugs aus der bewohnten Immobilie, die noch nicht abbezahlt ist, kann ein Ausnahmegrund sein. Sofern derartige Auswirkungen auf die Gesundheit der Betroffenen jedenfalls per medizinischem Gutachten nachweislich zu erwarten sind.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Ratenzahlungen durch das Jobcenter übernommen werden müssen. Denn ein Anspruch auf Tilgungsleistung besteht weiterhin grundsätzlich nicht. Jedoch kann auf Grundlage von § 22 Abs. 8 SGB II eine Übernahme der Schulden durch das Jobcenter erfolgen, um die Unterkunft der Betroffenen zu sichern. Diese Übernahme erfolgt dann in Form von Darlehen. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (L 13 AS 261/19) entschieden.

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