Keine Hartz IV Rückforderung nach Umzug vom Ausland nach Deutschland

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Nicht sozialwidrig: Aufgabe des Jobs für Umzug nach Deutschland

Es ist nicht generell „sozialwidrig”, wenn Deutsche eine Beschäftigung im Ausland aufgeben, um ihren Wohnsitz in Deutschland zu nehmen. Das urteilte das Bundessozialgericht in Kassel (Az.: B 14 AS 50/18 R).

In dem konkreten Fall forderte das Jobcenter 32.000 Euro Euro von Hartz IV Beziehern zurück. Eine in Polen lebende Mutter hatte für sich und ihre zwei Kinder die langersehnte deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Sie und auch ihr polnischer Ehemann kündigten ihre Stellen und zogen mit den Kindern nach Deutschland. Das Jobcenter Bottrop gewährte Hartz-IV-Leistungen, forderte dann aber für anderthalb Jahre das Geld zurück. Es sei „sozialwidrig” gewesen, für den Umzug die Jobs in Polen aufzugeben.

Das Bundessozialgericht bekräftigte nun die „hohen Voraussetzungen” für solche Hartz IV-Rückforderungen und hob die Jobcenter-Bescheide auf.

Nur begründet wenn gerügtes Verhalten einen Bezug zum SGB II-Leistungsbezug hat

Zur Begründung verwies es auf Urteile der früheren zwei Hartz-IV-Senate aus den Jahren 2012 und 2013 (siehe Urteil vom 2. November 2012, Az.: B 4 AS 39/12 R). Danach ist eine komplette Hartz-IV-Rückforderung nur zulässig, wenn das als „sozialwidrig” gerügte Verhalten einen Bezug zum Leistungsbezug hat und dadurch die Hilfebedürftigkeit gezielt herbeigeführt (nach heutigem Recht auch erhöht) werden sollte.

Das BSG entschied, dass generell kein sozialwidriges Verhalten vorliegt, „wenn eine deutsche Staatsangehörige eine im Ausland ausgeübte Beschäftigung aufgibt und mit ihren Kindern nach Deutschland zieht, ohne sich zuvor um eine Existenzgrundlage im Bundesgebiet bemüht zu haben”. Mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Familie gelte dies hier für den Ehemann entsprechend. mwo/fle

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