Witwenrente trotz kurzer Ehe? Nach diesen Kriterien entscheiden Gerichte

Die Rentenversicherung verweigerte einer Witwe die große Witwenrente, weil die Ehe weniger als ein Jahr dauerte – und unterstellte eine Versorgungsehe (S 2 R 387/19). Das Sozialgericht Darmstadt hob den Ablehnungsbescheid auf und sprach der Klägerin die große Witwenrente ab Oktober 2018 zu.

Der Fall zeigt, von der Ablehnung der Rentenversicherung bis zu unterschiedlichen Abwägungen des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts, wie Sie die gesetzliche Vermutung widerlegen müssen, wenn die Heirat nicht dem Zweck diente, eine Hinterbliebenenversorgung „zu sichern“.

Ein Jahr Ehe als harte Schwelle

Das Gesetz setzt bei Witwenrenten eine klare Hürde: Dauert die Ehe weniger als zwölf Monate, greift die Vermutung einer Versorgungsehe nach § 46 Abs. 2a SGB VI. Dann müssen Sie besondere Umstände beweisen, die einen anderen, überwiegenden Heiratsgrund tragen. Genau an diesem Maßstab scheiterte die Ablehnung der Rentenversicherung vor Gericht.

Chronische Krankheit reicht nicht, wenn der Tod nicht „zeitnah“ absehbar war

Der Versicherte lebte seit 2001 mit einer schweren interstitiellen Lungenerkrankung; er durchlief Krisen, Stabilisierung, Exazerbationen und wieder Besserungen. Das Gericht stellte darauf ab, dass selbst bei lebensbedrohlicher Erkrankung nicht automatisch ein Sterben innerhalb eines Jahres prognostisch feststeht. Entscheidend war die konkrete Situation zur Eheschließung am 07.11.2017 – und die Einschätzung, dass eine Dekompensation binnen Jahresfrist nicht zu erwarten gewesen sei.

Die Rentenversicherung setzte auf Indizien – das Gericht verlangte eine Gesamtwürdigung

Die Rentenversicherung argumentierte, die tödlichen Folgen seien grundsätzlich absehbar gewesen; deshalb müsse die Heirat überwiegend versorgungsgetrieben gewesen sein.

Das Gericht hielt dagegen: Eine Vermutung ersetzt keine sorgfältige Abwägung aller Motive und Umstände, innen wie außen. Wer nur die belastenden Indizien sammelt, verliert den Blick für das Gesamtbild – und damit oft den Prozess.

Frühere Heiratsabsicht stach als starkes Gegenargument

Die Klägerin belegte einen manifesten Heiratswunsch lange vor der kritischen Phase 2017, unter anderem mit Urkunden aus Bulgarien, die für die Eheschließung in Deutschland erforderlich waren. Die Standesbeamtin bestätigte zudem, dass bereits im Frühjahr 2017 ein Termin zur Anmeldung im Standesamt stattgefunden hatte, der nur an der abgelaufenen Gültigkeit der Ehefähigkeitsbescheinigung scheiterte.

Für das Gericht wirkte die spätere Eheschließung deshalb nicht wie eine „Hauruck“-Reaktion auf eine akute Lebenskrise, sondern wie die konsequente Umsetzung eines länger geplanten Schritts.

Persönliche Motive hatten Substanz: Adoption, Krankheitsverarbeitung, Lebensentscheidung

Das Gericht nahm ernst, dass die Klägerin nach einer eigenen Krebserkrankung und schweren Behandlungen ihren Lebensentwurf neu ordnete. Sie schilderte nachvollziehbar, dass ein Kinderwunsch nach der Therapie nur noch über Adoption denkbar gewesen sei und eine Ehe dafür als Voraussetzung im Raum gestandenhabe. Diese Motive lagen außerhalb des Versorgungsgedankens – und sie gewannen Gewicht, weil sie sich mit belegbaren Vorbereitungshandlungen verbanden.

„Voller Beweis“ statt bloßer Plausibilität

Wer die Vermutung der Versorgungsehe widerlegen will, muss das Gegenteil mit einem Grad an Wahrscheinlichkeit belegen, der richterlicher Überzeugung trägt. Das Gericht betonte, dass bloße Möglichkeiten nicht reichen; es verlangt eine vernünftige Abwägung aller Beweise und Indizien. Hier überzeugten Dokumente, Zeugenaussage und der medizinische Verlauf gemeinsam – genau diese Verdichtung machte den Unterschied.

Große Witwenrente: Anspruchsvoraussetzungen lagen vor

Die Klägerin erfüllte die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 SGB VI, weil sie Witwe eines Versicherten war, der die Wartezeit erfüllte, und weil sie zum Todeszeitpunkt das maßgebliche Alter erreicht hatte. Damit blieb als einziges Hindernis die Vermutung nach § 46 Abs. 2a SGB VI, die das Gericht als widerlegt ansah. Die Rente begann nach § 99 Abs. 2 SGB VI mit dem Monat nach dem Sterbemonat – also ab dem 01.10.2018.

Die Instanzen: Ein Streit, der bis nach oben getragen wurde

Nach dem Urteil aus Darmstadt ging der Fall weiter zum Hessischen Landessozialgericht (L 2 R 126/23).  Die Richter der zweiten Instanz gewichteten die Fakten anders und hoben das vorhergehende Urteil auf. Dabei betonten Sie, dass es an der Antragstellerin liege, den Verdacht einer Versorgungsehe auszuräumen.

Zudem gebe es keinen Nachweis für eine sogenannte Pflegeehe, deren Zweck eine sichere Rechtsposition zur Pflege des Erkrankten ist, und die gegen eine Versorgungsehe spreche.

Dass die beiden bereits vor der Ehe sieben Jahre in einer Partnerschaft gelebt hätten, sei kein eindeutiges Indiz gegen eine Versorgungsehe. Es könnte ebenso ein Indiz für eine Versorgungsehe sein.  Dabei verwiesen die Richter auf ein entsprechendes Urteil des Hessischen Landessozialgerichts. (L 5 R 39/14).

Besondere Umstände brauchen Belege

Die Richter erklärten, um eine Versorgungsehe zu widerlegen, müssten die Betroffenen besondere Umstände nachweisen. Ein solcher Nachweis sei hier nicht gegeben.

Denn der Senat könne nach Abwägung aller Beweggründe nicht als Vollbeweis ausschließen, dass die Eheschließung nicht allein der Versorgung gedient hätte. So sei die tödliche Entwicklung der Lungenkrankheit des Ehemanns zum Zeitpunkt der Eheschließung längst bekannt gewesen.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Wann spricht das Gesetz von einer „Versorgungsehe“?
Das Gesetz vermutet eine Versorgungsehe, wenn der Versicherte innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung verstirbt und die Ehe deshalb weniger als zwölf Monate dauerte. Diese Vermutung soll Missbrauch verhindern, trifft aber auch echte Lebensgemeinschaften. Sie können die Vermutung widerlegen, wenn besondere Umstände gegen einen überwiegenden Versorgungszweck sprechen.

Was zählt als „besondere Umstände“ im Sinn von § 46 Abs. 2a SGB VI?Besondere Umstände sind Tatsachen, die zeigen, dass andere Heiratsmotive den Ausschlag gaben – und nicht die Hinterbliebenenversorgung. Das können belegte, länger bestehende Heiratspläne sein, oder konkrete Lebensentscheidungen, die unabhängig von der Rentenfrage standen. Allgemeine Motive wie „wir wollten zusammengehören“ reichen allein meist nicht aus.

Welche Rolle spielt der Gesundheitszustand des Verstorbenen?
Der Gesundheitszustand ist zentral, weil eine offenkundig tödliche Lage den Verdacht einer Versorgungsehe verstärkt. Gleichzeitig genügt eine schwere chronische Krankheit nicht automatisch, wenn der Tod im Zeitpunkt der Eheschließung nicht zeitnah zu erwarten war. Gerichte schauen auf Prognosen, Verläufe und den konkreten Zustand bei der Heirat.

Wie beweise ich eine frühere Heiratsabsicht am besten?
Überzeugend wirken Dokumente, die objektiv mit der Eheschließung zusammenhängen, etwa Ehefähigkeitsbescheinigungen, Terminunterlagen oder Schriftverkehr mit dem Standesamt. Zeugen können diese Linie stützen, insbesondere wenn sie Vorgänge zeitlich einordnen. Entscheidend ist die Gesamtdichte: Einzelindizien gewinnen erst im Verbund ihre Beweiskraft.

Was mache ich, wenn die Rentenversicherung wegen kurzer Ehe ablehnt?Sie sollten die Ablehnung nicht hinnehmen, sondern die Motive und die Vorgeschichte der Eheschließung strukturiert belegen. Wichtig sind medizinische Unterlagen zur Prognose bei Eheschließung und Nachweise über frühere Heiratsvorbereitungen, weil diese oft das stärkste Gegenmittel gegen die Vermutung sind. Je klarer Sie zeigen, dass die Heirat nicht „wegen der Rente“ erfolgte, desto eher kippt die Vermutung.

Fazit

Das letztlich gültige Urteil des Landessozialgerichts Hessen zeigt, wie scharf die Kriterien bei einer kurzen Ehedauer sind, um eine Versorgungsehe auszuschließen – und wie Sie die Vermutung der Versorgungsehe dennoch entkräften können. Entscheidend sind nicht bloße Beteuerungen, sondern ein stimmiges Beweisbild: dokumentierte Heiratspläne, nachvollziehbare Lebensmotive und eine medizinische Prognose, die keinen „nahen Tod“ zwingend erwarten lässt.

Erst, wenn Sie den Nachweis erbringen, dass  andere Gründe als eine Versorgung im Vordergrund standen, um zu heiraten, haben Sie den Anspruch auf eine Witwenrente.