Hartz IV: Keine Sanktion wenn nicht nachweisbar Eingliederungsvereinbarung zugestellt wurde

Lesedauer < 1 Minute

Sozialgericht Düsseldorf Sanktionsbescheid ist rechtswidrig

Einem Arbeitslosengeld II Bezieher aus der Region Düsseldorf wurde eine Hartz-IV-Sanktion auferlegt. Hiergegen legte der Betroffene Widerspruch und anschließend Klage ein. Die Begründung: Die Sanktion wurde zu Unrecht verhängt, da die Eingliederungsvereinbarung nie beim Leistungsempfänger angekommen sei. Das Sozialgericht Düsseldorf gab der Klage statt.

Der Kläger hatte keine Eingliederungsvereinbarung mit dem Jobcenter geschlossen, da er sich weigerte, eine abzuschließen und zu unterschreiben. Das ist sein gutes Recht. Allerdings wird dann von Seiten des Jobcenters ein Eingliederungsverwaltungsakt erstellt. Darin werden dann von Seiten des Jobcenters einseitig Ziele und Maßnahmen definiert, die eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt ermöglichen sollen.

Leistungskürzungen aufgrund Nichteinhaltung des Eingliederungsverwaltungsaktes

Im März diesen Jahres bekam der Leistungsberechtigte einen Sanktionsbescheid, der eine Kürzung der Hartz IV Regelleistungen zur Folge hatte. Hiergegen legte der Betroffene Widerspruch ein. Dieser wurde von Seiten der Behörde abgelehnt. Daraufhin beantragte er beim Sozialgericht aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid.

Für eine aufschiebende Wirkung müssen dem Gericht wichtige Argumente vorliegen. Diese gelten dann, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig war. Hier war das Argument, dass der Eingliederungsverwaltungsakt bekannt gewesen sein muss, bevor eine Sanktion ausgesprochen werden kann. Da der Kläger hierüber aber keine Kenntnis hatte, sei die Sanktion rechtswidrig.

Brief angeblich durch Jobcenter-Mitarbeiter zugestellt

Das Jobcenter argumentierte, dass der Eingliederungsverwaltungsakt durch einen Mitarbeiter persönlich in den Briefkasten zugestellt wurde. Dies muss jedoch nachgewiesen werden. Der Nachweis konnte jedoch nicht durch das Jobcenter erbracht werden. Das Gericht sah sich überrascht darüber, dass die Eingliederungsverwaltungsakt nicht per Post mit Zustellnachweis zugestellt wurde. Der Kläger gab eine eidesstattliche Versicherung ab, nie den Eingliederungsverwaltungsakt erhalten zu haben. Das war für das Gericht glaubhaft.

Das Jobcenter konnte jedoch keine eidesstattliche Erklärung des Behörden-Mitarbeiters vorlegen. Das Jobcenter muss nunmehr die sanktionierten Gelder zurückzahlen und die Sanktion zurücknehmen. Sozialgericht Düsseldorf (Az. S 25 AS 1515/19 ER)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...