Sozialgericht Dรผsseldorf Sanktionsbescheid ist rechtswidrig
Einem Arbeitslosengeld II Bezieher aus der Region Dรผsseldorf wurde eine Hartz-IV-Sanktion auferlegt. Hiergegen legte der Betroffene Widerspruch und anschlieรend Klage ein. Die Begrรผndung: Die Sanktion wurde zu Unrecht verhรคngt, da die Eingliederungsvereinbarung nie beim Leistungsempfรคnger angekommen sei. Das Sozialgericht Dรผsseldorf gab der Klage statt.
Der Klรคger hatte keine Eingliederungsvereinbarung mit dem Jobcenter geschlossen, da er sich weigerte, eine abzuschlieรen und zu unterschreiben. Das ist sein gutes Recht. Allerdings wird dann von Seiten des Jobcenters ein Eingliederungsverwaltungsakt erstellt. Darin werden dann von Seiten des Jobcenters einseitig Ziele und Maรnahmen definiert, die eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt ermรถglichen sollen.
Leistungskรผrzungen aufgrund Nichteinhaltung des Eingliederungsverwaltungsaktes
Im Mรคrz diesen Jahres bekam der Leistungsberechtigte einen Sanktionsbescheid, der eine Kรผrzung der Hartz IV Regelleistungen zur Folge hatte. Hiergegen legte der Betroffene Widerspruch ein. Dieser wurde von Seiten der Behรถrde abgelehnt. Daraufhin beantragte er beim Sozialgericht aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid.
Fรผr eine aufschiebende Wirkung mรผssen dem Gericht wichtige Argumente vorliegen. Diese gelten dann, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig war. Hier war das Argument, dass der Eingliederungsverwaltungsakt bekannt gewesen sein muss, bevor eine Sanktion ausgesprochen werden kann. Da der Klรคger hierรผber aber keine Kenntnis hatte, sei die Sanktion rechtswidrig.
Brief angeblich durch Jobcenter-Mitarbeiter zugestellt
Das Jobcenter argumentierte, dass der Eingliederungsverwaltungsakt durch einen Mitarbeiter persรถnlich in den Briefkasten zugestellt wurde. Dies muss jedoch nachgewiesen werden. Der Nachweis konnte jedoch nicht durch das Jobcenter erbracht werden. Das Gericht sah sich รผberrascht darรผber, dass die Eingliederungsverwaltungsakt nicht per Post mit Zustellnachweis zugestellt wurde. Der Klรคger gab eine eidesstattliche Versicherung ab, nie den Eingliederungsverwaltungsakt erhalten zu haben. Das war fรผr das Gericht glaubhaft.
Das Jobcenter konnte jedoch keine eidesstattliche Erklรคrung des Behรถrden-Mitarbeiters vorlegen. Das Jobcenter muss nunmehr die sanktionierten Gelder zurรผckzahlen und die Sanktion zurรผcknehmen. Sozialgericht Dรผsseldorf (Az. S 25 AS 1515/19 ER)