Kein Unfallschutz beim Kauf eines „Coffee to Go”

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LSG Erfurt weist Pflegedienst-Mitarbeiterin ab

Wer sich auf einem Betriebsweg mit einem Kaffee stärken will, steht beim Kauf des Getränks nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der „Coffee to Go” ist vielmehr Privatsache, wie das Thüringer Landessozialgericht (LSG) in Erfurt mit einem am Freitag, 14. Juni 2019, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: L 1 U 1312/18).

Es wies damit die Mitarbeiterin eines Pflegedienstes ab. Auf dem Weg zu einer Kundin parkte sie vor einer Bäckerei, um sich dort einen Coffee to Go zu kaufen. Vor dem Betreten der Bäckerei stolperte sie und verletzte sich das Knie.

Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung als Arbeitsunfall ab – zu Recht, wie nun das LSG entschied. Der Kauf eines Kaffees auf einem Betriebsweg sei „grundsätzlich nicht versichert”.

Zur Begründung führten die Erfurter Richter, die Besorgung stehe „nicht im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit”. Hier sei zwar der Weg zur Kundin versichert gewesen. Diesen habe die Pflegedienst-Mitarbeiterin mit dem beabsichtigten Kauf eines Kaffees aber „mehr als nur geringfügig” unterbrochen. Der Kauf eines Kaffees sei als „Vorbereitung zur Nahrungsaufnahme” eine „höchstpersönliche” und „eigenwirtschaftliche Handlung”, so das LSG in seinem Urteil vom 21. März 2019. mwo

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