Kein Hartz IV bei verschwiegenem Vermögen

Lesedauer 2 Minuten

Verfügen Hartz-IV-Bezieher über ein verschwiegenes Schweizer Schwarzgeldkonto, müssen sie die erhaltenen Arbeitslosengeld-II-Leistungen zurückzahlen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Dienstag, 3. April 2018 veröffentlichten Urteil entschieden und damit ein Ehepaar verpflichtet, erhaltene Grundsicherungsleistungen für rund zehn Jahre in Höhe von mehr als 175.000 Euro zu erstatten (Az.: L 13 AS 77/15).

LSG Celle: Ehepaar muss rund 175.000 Euro zurückzahlen

Das vermeintlich bedürftige Ehepaar aus dem Landkreis Emsland bezog seit 2005 Hartz-IV-Leistungen. Gegenüber dem Jobcenter hatte das Paar angegeben, über kein verwertbares Vermögen zu verfügen.

Doch das stimmte nicht. Als das Land Rheinland-Pfalz bei einem anonymen Anbieter eine Steuer-CD von deutschen Kapitalanlegern aufkaufte, die ihr Geld bei einem Schweizer Kreditinstitut angelegt hatten, kamen die Behörden dem Hartz-IV-Ehepaar auf die Spur. Danach hatte das Paar 2002 gut 78.000 Euro und im Jahr 2010 über 147.000 Euro auf einem Schwarzgeldkonto deponiert.

Der Ehemann bestritt, dass es sich um sein Vermögen handele. Es gebe hierfür keine Beweise. Er sei vielmehr das „Opfer eines totalen Vernichtungsfeldzugs von Behörden und Justiz“.

Doch das LSG urteilte am 14. März 2018, dass das Ehepaar ihr Vermögen auf dem Schweizer Konto nicht angegeben hat und es daher für zehn Jahre bezogene Hartz-IV-Leistungen von über 175.000 Euro zurückzahlen muss. Das Paar habe das Schweizer Schwarzgeldkonto „arglistig verschwiegen“.

Ohne das Geld wären ihr Finanzgebaren und ihr aufwendiger Lebensstil auch nicht erklärlich, so die Celler Richter. Hierfür gebe es mehrere Indizien. So habe es zahlreiche Bareinzahlungen auf das Girokonto, den Barkauf eines Autos und die Sondertilgungen eines Hauskredits gegeben. Die Söhne seien zudem auf schulgeldpflichtige Privatgymnasien gegangen.

Dekadenter Lebensstil mit Hartz IV nicht möglich

Vor den Behörden habe das Ehepaar versucht, mit der selektiven Vorlage von Kontoauszügen den Eindruck einer völligen Überschuldung zu erwecken. So sei ein Kontominus von 33.000 Euro dokumentiert worden, was aber später durch verschwiegene Wertpapierverkäufe von 88.000 Euro wieder ausgeglichen wurde.

Mit Beschwerden und Beleidigungen der Behördenmitarbeiter habe das Ehepaar versucht, sich einer näheren Überprüfung zu entziehen. Wegen eines querulatorischen Wahns sei der Mann im Strafverfahren zwar für schuldunfähig angesehen worden. Er sei aber damit nicht außerstande gewesen, gegenüber dem Jobcenter wahrheitsgemäße Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen zu machen, befand das LSG. Denn sobald es ihm opportun erschien, habe er seine Anliegen auch „sachlich, höflich und eloquent vertreten können. fle

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...