Jobcenter streicht Bürgergeld komplett weil ein Mann seine Kontoauszüge nicht vorlegte

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Die Nicht-Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate beim Jobcenter kann zu einer Versagung oder Entziehung des Bürgergeldes wegen fehlender Mitwirkung (§ 66 SGB I) führen.

Das Jobcenter ist verpflichtet, die Hilfebedürftigkeit zu prüfen. Dazu kann grundsätzlich auch die Einsicht in Kontounterlagen gehören, und zwar sowohl bei Erst- als auch bei Weiterbewilligungsanträgen.

Werden die Unterlagen trotz Aufforderung, Fristsetzung und Rechtsfolgenbelehrung nicht eingereicht, kann das Jobcenter die Leistungen ganz oder teilweise versagen.

So die klare Linie des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in einem Urteil zum Bürgergeld (Az. L 13 AS 3624/23).

Jobcenter darf Kontoauszüge zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit verlangen

Die Mitwirkungspflichten der Antragsteller sind dabei auch nicht schon deshalb nach § 65 SGB I begrenzt, weil es andere theoretische Erkenntnismöglichkeiten der Behörde gibt.

Denn es ist regelmäßig nicht erkennbar, dass sich das Jobcenter die vom Kläger gewünschten Informationen auf leichtere Weise hätte beschaffen können.

Grundsätzlich eröffnet § 93 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung den für die Verwaltung der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II zuständigen Behörden zwar die Möglichkeit, unter anderem beim Bundeszentralamt für Steuern Auskunft über die in § 93b Abs. 1 und 1a AO bezeichneten Daten einzuholen.

Allerdings setzt dies unter anderem voraus, dass ein vorheriges Auskunftsersuchen an die betroffene Person nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Damit stellt dies gerade keine von vornherein leichtere Möglichkeit für die Behörde dar.

Bürgergeld auch beim Weiterbewilligungsantrag: Kontoauszüge können verlangt werden

Die Vorlage der gewünschten Kontoauszüge war dem Kläger auch nicht schon deshalb unzumutbar, weil er bereits Leistungen bezogen hat und Grundsicherungsleistungen für Folgezeiträume geltend macht.

Denn angesichts der Vielzahl jederzeit möglicher Änderungen gibt es für eine differenzierende Beurteilung der Vorlagepflicht zwischen Erst- und Folgeantrag grundsätzlich keinen tragfähigen Grund (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008 – B 14 AS 45/07 R).

Das Sozialgericht Karlsruhe (Az. S 15 AS 1350/23) sowie das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 11.06.2024 – L 13 AS 3624/23) kommen hier zu der Auffassung, dass das Jobcenter berechtigt war, dem Antragsteller die Leistungen nach dem Bürgergeld wegen fehlender Mitwirkung zu versagen.

Urteil des LSG Baden-Württemberg: Fehlende Mitwirkung kann Bürgergeld kosten

Die Vorinstanz sowie das LSG sind davon überzeugt, dass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I hier vorliegen.

Bei den vom Jobcenter geforderten Kontoauszügen der letzten drei Monate handelt es sich um Beweisurkunden, die für die Prüfung, ob der Kläger über Einkommen und Vermögen verfügt, erforderlich sind.

Auch die Aufforderung zur Vorlage dieser Unterlagen war nach Auffassung der Gerichte nicht zu beanstanden. Hinzu kam, dass der Kläger vom Jobcenter schriftlich, unter Belehrung über die Rechtsfolgen und innerhalb angemessener Frist, zur Vorlage der Kontoauszüge aufgefordert worden war.

Fehlende Kontoauszüge: Jobcenter durfte nach Ansicht der Gerichte Leistungen versagen

Das Sozialgericht hat zudem ausgeführt, dass das Jobcenter das ihm zustehende Ermessen ausgeübt habe.

Der Kläger habe keine besonderen Gesichtspunkte vorgetragen, die bei der Ermessensentscheidung des Jobcenters zusätzlich zu berücksichtigen gewesen wären.

Nach Auffassung der Gerichte führte die auf der fehlenden Mitwirkung beruhende, nicht nachgewiesene Hilfebedürftigkeit hier dazu, dass eine Leistungsversagung nach dem SGB II ermessensfehlerfrei war.

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BVerfG-Urteil zu Sanktionen hilft bei fehlender Mitwirkung nicht weiter

Zu Recht hat das SG auch darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einer maximalen sanktionsbedingten Minderung (Urteil vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16) nicht ohne Weiteres auf die hier streitige Versagung von Leistungen nach dem SGB II übertragen werden kann.

Denn bei einer sanktionsbedingten Minderung ist die Hilfebedürftigkeit als Anspruchsvoraussetzung gerade nicht streitig.

Hier hingegen diente die Mitwirkungsaufforderung zur Vorlage von Kontoauszügen gerade der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit überhaupt vorliegt.

§ 65 SGB I begrenzt die Mitwirkungspflicht nicht automatisch

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die Mitwirkungspflicht des Klägers im konkreten Fall nicht aufgrund der Regelung des § 65 SGB I begrenzt war.

Denn die Vorlage der gewünschten Kontoauszüge war dem Kläger auch nicht deshalb unzumutbar, weil er bereits Leistungen bezogen hat und Grundsicherungsleistungen für Folgezeiträume geltend macht.

Angesichts der Vielzahl jederzeit möglicher Änderungen gibt es für eine unterschiedliche Behandlung keinen überzeugenden Grund (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008 – B 14 AS 45/07 R).

Fazit: Ohne Kontoauszüge kann das Bürgergeld im Einzelfall versagt werden

Wird die Hilfebedürftigkeit wegen fehlender Mitwirkung nicht nachgewiesen, kann eine Versagung von Leistungen nach dem SGB II rechtmäßig sein.

Die Nicht-Vorlage von Kontoauszügen der letzten drei Monate ist deshalb kein bloßer Formalfehler, sondern kann im Einzelfall unmittelbar zum Verlust existenzsichernder Leistungen führen.

Rechtstipp: Wann eine Versagung wegen fehlender Kontoauszüge rechtswidrig sein kann

Wann könnte ein Versagungsbescheid des Jobcenters hinsichtlich der Vorlage von Kontoauszügen im Rahmen der Mitwirkungspflicht rechtswidrig bzw. unzumutbar sein?

Nach Brock kann eine Versagung von Bürgergeld insbesondere dann rechtswidrig sein, wenn das Jobcenter bei der Anforderung der Kontoauszüge nicht ordnungsgemäß auf die Möglichkeit zulässiger Schwärzungen hinweist.

Kontoauszüge beim Jobcenter: Schwärzungen müssen erlaubt und erklärt werden

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dürfen Leistungsberechtigte bestimmte nicht leistungserhebliche Angaben auf der Ausgabenseite schwärzen.

Unterlässt das Jobcenter einen gesonderten Hinweis auf diese Möglichkeit, kann dies zur Rechtswidrigkeit eines späteren Versagungsbescheids führen.

Darauf weist auch eine neuere Entscheidung des LSG Sachsen hin (Urteil vom 23.12.2024 – L 7 AS 535/21).

Nach Meinung des Experten reicht es nicht ohne Weiteres aus, wenn die Behörde im Rahmen der Mitwirkungsaufforderung nur allgemein darauf hinweist, dass „bei Bedarf“ geschwärzt werden könne, ohne die Betroffenen klar und gesondert über Umfang und Grenzen der zulässigen Schwärzung zu informieren.

Bürgergeld und Datenschutz: Jobcenter muss auf Schwärzung gesondert hinweisen

Grundsätzlich gilt:

Grundsicherungsträger müssen auf die Sonderregelungen des Sozialdatenschutzes hinsichtlich der Möglichkeiten der Schwärzung auf der Ausgabenseite der Kontoauszüge bereits bei ihrem Mitwirkungsbegehren gesondert hinweisen.