Hartz IV Mehrbedarf wegen FFP2-Masken abgewiesen

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Haben Hartz-IV-Bezieher einen Anspruch auf einen Mehrbedarf aufgrund zusätzlicher Pandemie-Anschaffungen? Darüber hatte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zu urteilen. Das Gericht wies jedoch die Klage zurück und verneint einen zusätzlichen Anspruch.

Antrag auf 20 FFP2-Masken oder Mehrbedarf beim Jobcenter abgewiesen

Ein Hartz IV Bezieher begehrte vergeblich von seinem Jobcenter die Gewährung eines Mehrbedarfes in Form von 20 FFP2-Masken pro Woche, hilfsweise eines monatlichen Betrags zur Beschaffung (129,00 €). Das Sozialgericht Aachen wies die Klage bereits durch Urteil ab. Daraufhin ging der Betroffene in Berufung.

Die gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen wurde nun durch das Landessozialgericht zurückgewiesen. “Dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Herausgabe von Masken noch auf Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II zu”, so das Gericht.

Es fehle die Rechtsgrundlage, um eine Bereitstellung der Masken als Sachleistung durchzusetzen, urteilten die Richter. Zudem fehle es an den Vorraussetzungen für die Gewährung eines finanziellen Mehrbedarfs. “Zwar handele es sich bei der Beschaffung von medizinischen Masken um einen besonderen, nicht jedoch im Einzelfall unabweisbaren Bedarf.”

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Pandemie kein Einzelfall

Nach Auffassung des Landessozialgerichts beträfe die Pandemie jedoch keinen Einzelfall, sondern “ausnahmslos sämtliche Personen bundesweit“.

Könne der Kläger besondere gesundheitliche Einschränkungen geltend machen, die FFP2 Masken unbedingt erforderlich machen, müsse der Mehrbedarf im Einzelfall bewertet werden. Dies konnte der Kläger jedoch nicht vorweisen.

Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske gelte grundsätzlich für alle natürlichen Personen im Geltungsbereich der landesrechtlichen CoronaSchV, so das Gericht.

Der Bedarf sei “hier auch nicht unabweisbar gewesen”. Das Landesrecht habe nur für zwei Monate vorgeschrieben, eine medizinische Maske mit FFP2-Standard im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr zu tragen, ansonsten sei eine OP-Maske ausreichend.

Jobcenter hatte zusätzliche FFP2 Masken angeboten

Das Jobcenter habe dem Kläger darüberhinaus zwei mal vergeblich weitere FFP2-Masken angeboten. “Darüber hinaus sei es dem Kläger zumutbar gewesen, die Ausgaben für medizinische Masken von dem im Regelbedarf enthaltenen Anteil für Gesundheitspflege i.H.v. 16,60 € p.M. zu decken.”

Das Landessozialgericht (LSG) hat damit somit auch im Hauptsacheverfahren die bereits zuvor in zahlreichen Eilverfahren eingenommene Rechtsauffassung bestätigt (Urteil AZ: L 19 AS 1236/21).

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