Hartz IV Mehrbedarf wegen FFP2-Masken abgewiesen

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Haben Hartz-IV-Bezieher einen Anspruch auf einen Mehrbedarf aufgrund zusรคtzlicher Pandemie-Anschaffungen? Darรผber hatte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zu urteilen. Das Gericht wies jedoch die Klage zurรผck und verneint einen zusรคtzlichen Anspruch.

Antrag auf 20 FFP2-Masken oder Mehrbedarf beim Jobcenter abgewiesen

Ein Hartz IV Bezieher begehrte vergeblich von seinem Jobcenter die Gewรคhrung eines Mehrbedarfes in Form von 20 FFP2-Masken pro Woche, hilfsweise eines monatlichen Betrags zur Beschaffung (129,00 โ‚ฌ). Das Sozialgericht Aachen wies die Klage bereits durch Urteil ab. Daraufhin ging der Betroffene in Berufung.

Die gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen wurde nun durch das Landessozialgericht zurรผckgewiesen. “Dem Klรคger stehe weder ein Anspruch auf Herausgabe von Masken noch auf Gewรคhrung hรถherer Grundsicherungsleistungen unter Berรผcksichtigung eines Mehrbedarfs nach ยง 21 Abs. 6 SGB II zu”, so das Gericht.

Es fehle die Rechtsgrundlage, um eine Bereitstellung der Masken als Sachleistung durchzusetzen, urteilten die Richter. Zudem fehle es an den Vorraussetzungen fรผr die Gewรคhrung eines finanziellen Mehrbedarfs. “Zwar handele es sich bei der Beschaffung von medizinischen Masken um einen besonderen, nicht jedoch im Einzelfall unabweisbaren Bedarf.”

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Pandemie kein Einzelfall

Nach Auffassung des Landessozialgerichts betrรคfe die Pandemie jedoch keinen Einzelfall, sondern “ausnahmslos sรคmtliche Personen bundesweitโ€œ.

Kรถnne der Klรคger besondere gesundheitliche Einschrรคnkungen geltend machen, die FFP2 Masken unbedingt erforderlich machen, mรผsse der Mehrbedarf im Einzelfall bewertet werden. Dies konnte der Klรคger jedoch nicht vorweisen.

Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske gelte grundsรคtzlich fรผr alle natรผrlichen Personen im Geltungsbereich der landesrechtlichen CoronaSchV, so das Gericht.

Der Bedarf sei “hier auch nicht unabweisbar gewesen”. Das Landesrecht habe nur fรผr zwei Monate vorgeschrieben, eine medizinische Maske mit FFP2-Standard im รถffentlichen Personennah- oder -fernverkehr zu tragen, ansonsten sei eine OP-Maske ausreichend.

Jobcenter hatte zusรคtzliche FFP2 Masken angeboten

Das Jobcenter habe dem Klรคger darรผberhinaus zwei mal vergeblich weitere FFP2-Masken angeboten. “Darรผber hinaus sei es dem Klรคger zumutbar gewesen, die Ausgaben fรผr medizinische Masken von dem im Regelbedarf enthaltenen Anteil fรผr Gesundheitspflege i.H.v. 16,60 โ‚ฌ p.M. zu decken.”

Das Landessozialgericht (LSG) hat damit somit auch im Hauptsacheverfahren die bereits zuvor in zahlreichen Eilverfahren eingenommene Rechtsauffassung bestรคtigt (Urteil AZ: L 19 AS 1236/21).