Mehr Sozialhilfe-Anspruch bei niedriger Miete und hohen Heizkosten

Lesedauer 2 Minuten

Bezieher von Sozialhilfe dürfen bei der Berücksichtigung der Übernahme der angemessenen Miet- und Heizkosten nicht gegenüber Arbeitslosengeld-II-Empfängern (Hartz IV) benachteiligt werden.

Ebenso wie bei Hartz IV-Beziehern müssen sich die zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung nach einer Gesamtangemessenheitsgrenze richten, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in einem am Dienstag, 15. März 2022, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 4 SO 143/19). Die Darmstädter Richter ließen allerdings die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.

Gekürzte Unterkunftskosten durch Grundsicherungsleistungen

Im Streitfall lebte der Kläger mit seiner Frau in einer 78 Quadratmeter großen Wohnung im Landkreis Kassel. Er stand zunächst im Hartz-IV-Bezug. Das Jobcenter übernahm auch die monatliche Kaltmiete in Höhe von 322 Euro sowie die Heizkosten von 121 Euro.

Lesen Sie auch:
Unterkunftskostenpauschale der Sozialhilfe bei mietfreiem Wohnen

Als der Mann jedoch wegen Erreichens der Altersgrenze kein Hartz IV, sondern nun Grundsicherungsleistungen im Alter erhielt, zahlte der Landkreis ihm für seine Unterkunft weniger. Für zwei Personen seien eine Wohnfläche von 60 Quadratmetern und dementsprechend Heizkosten von höchstens 69,25 Euro monatlich angemessen.

Der Sozialhilfebezieher zog vor Gericht. Die Sozialhilfe dürfe die Angemessenheit der Kaltmiete und der Heizkosten nicht getrennt voneinander bewerten. Vielmehr müsse, ebenso wie dies bei Arbeitslosengeld-II-Beziehern gemacht werde, eine Gesamtangemessenheitsgrenze festgelegt werden.

LSG Darmstadt: Gesamtangemessenheitsgrenze maßgeblich

Dem folgte in seinem Urteil vom 19. Januar 2022 auch das LSG. Die 2016 eingeführte Regelung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die Kosten für Unterkunft und Heizung nach einer Gesamtangemessenheitsgrenze zu beurteilen, müsse auch für Sozialhilfebezieher gelten.

Von der Gesamtangemessenheitsgrenze profitieren bislang vor allem Arbeitslosengeld-II-Empfänger, die eine sehr niedrige Kaltmiete und hohe Heizkosten oder eine hohe Kaltmiete und niedrige Heizkosten haben.

Gesetzgeber hat Regelung versäumt

Im Bereich der Sozialhilfe habe der Gesetzgeber es versäumt, eine vergleichbare Regelung zu schaffen. Die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums gelte für Sozialhilfebezieher und Arbeitslosengeld-II-Empfänger aber gleichermaßen, so das LSG.

Im konkreten Fall seien daher bei dem in einer Wohnung mit niedriger Kaltmiete wohnenden Kläger höhere Heizkosten zu berücksichtigen. fle/mwo

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...