Mehr Sozialhilfe-Anspruch bei niedriger Miete und hohen Heizkosten

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Bezieher von Sozialhilfe dรผrfen bei der Berรผcksichtigung der รœbernahme der angemessenen Miet- und Heizkosten nicht gegenรผber Arbeitslosengeld-II-Empfรคngern (Hartz IV) benachteiligt werden.

Ebenso wie bei Hartz IV-Beziehern mรผssen sich die zu รผbernehmenden Kosten fรผr Unterkunft und Heizung nach einer Gesamtangemessenheitsgrenze richten, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in einem am Dienstag, 15. Mรคrz 2022, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 4 SO 143/19). Die Darmstรคdter Richter lieรŸen allerdings die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.

Gekรผrzte Unterkunftskosten durch Grundsicherungsleistungen

Im Streitfall lebte der Klรคger mit seiner Frau in einer 78 Quadratmeter groรŸen Wohnung im Landkreis Kassel. Er stand zunรคchst im Hartz-IV-Bezug. Das Jobcenter รผbernahm auch die monatliche Kaltmiete in Hรถhe von 322 Euro sowie die Heizkosten von 121 Euro.

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Als der Mann jedoch wegen Erreichens der Altersgrenze kein Hartz IV, sondern nun Grundsicherungsleistungen im Alter erhielt, zahlte der Landkreis ihm fรผr seine Unterkunft weniger. Fรผr zwei Personen seien eine Wohnflรคche von 60 Quadratmetern und dementsprechend Heizkosten von hรถchstens 69,25 Euro monatlich angemessen.

Der Sozialhilfebezieher zog vor Gericht. Die Sozialhilfe dรผrfe die Angemessenheit der Kaltmiete und der Heizkosten nicht getrennt voneinander bewerten. Vielmehr mรผsse, ebenso wie dies bei Arbeitslosengeld-II-Beziehern gemacht werde, eine Gesamtangemessenheitsgrenze festgelegt werden.

LSG Darmstadt: Gesamtangemessenheitsgrenze maรŸgeblich

Dem folgte in seinem Urteil vom 19. Januar 2022 auch das LSG. Die 2016 eingefรผhrte Regelung im Bereich der Grundsicherung fรผr Arbeitsuchende, die Kosten fรผr Unterkunft und Heizung nach einer Gesamtangemessenheitsgrenze zu beurteilen, mรผsse auch fรผr Sozialhilfebezieher gelten.

Von der Gesamtangemessenheitsgrenze profitieren bislang vor allem Arbeitslosengeld-II-Empfรคnger, die eine sehr niedrige Kaltmiete und hohe Heizkosten oder eine hohe Kaltmiete und niedrige Heizkosten haben.

Gesetzgeber hat Regelung versรคumt

Im Bereich der Sozialhilfe habe der Gesetzgeber es versรคumt, eine vergleichbare Regelung zu schaffen. Die Gewรคhrung eines menschenwรผrdigen Existenzminimums gelte fรผr Sozialhilfebezieher und Arbeitslosengeld-II-Empfรคnger aber gleichermaรŸen, so das LSG.

Im konkreten Fall seien daher bei dem in einer Wohnung mit niedriger Kaltmiete wohnenden Klรคger hรถhere Heizkosten zu berรผcksichtigen. fle/mwo