Alleinerziehenden-Freibetrag schon im Jahr der Trennung

Lesedauer 2 Minuten

Ein getrennt lebender, aber noch nicht geschiedener Ehepartner kann fรผr die alleinige Erziehung der Kinder eine sofortige steuerliche Entlastung verlangen. Das urteilte aktuell der Bundesfinanzhof.

Ab dem Zeitpunkt der Trennung kann ihm der Entlastungsbetrag fรผr Alleinerziehende zustehen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in Mรผnchen in einem am Donnerstag, 17. Mรคrz 2022, verรถffentlichten Urteil (Az.: III R 17/20).

Ehepaar muss steuerlich getrennt veranlagt sein

Voraussetzung ist danach, dass das Ehepaar steuerlich getrennt veranlagt wird und dass keine andere volljรคhrige Person die Haushalts- und Erziehungsgemeinschaft stรผtzt.

Nach den steuerlichen Vorschriften kรถnnen Alleinerziehende wegen ihrer regelmรครŸig hรถheren Lebensfรผhrungskosten neben dem gegebenenfalls hรคlftigen Kinderfreibetrag von 2.730 Euro und dem hรคlftigen Freibetrag fรผr die Betreuung, Erziehung oder den Ausbildungsbedarf von 1.464 Euro auch einen Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag beanspruchen.

Lesen Sie auch:
Mehr Sozialhilfe-Anspruch bei niedriger Miete und hohen Heizkosten

Steuerfreibetrag in Hรถhe von 4.008 Euro

Dieser Steuerfreibetrag wurde ab 2020 wegen der Covid-19-Pandemie von 1.908 Euro auf 4.008 Euro erhรถht. Fรผr jedes weitere Kind erhรถht sich der Freibetrag um 240 Euro.

Im Streitfall wollte auch ein verheirateter, aber getrennt lebender Vater fรผr die alleinige Erziehung seiner zwei Tรถchter den Entlastungsbetrag fรผr Alleinerziehende erhalten. Dies mรผsse ihm auch Trennungsjahr, anteilig ab Mai 2017 gewรคhrt werden, nachdem seine Ehefrau ohne die Kinder aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen war.

Das Finanzamt lehnte ab und verwies darauf, dass der Vater nicht als โ€žalleinstehend” gelte. Dies seien unter anderem nur Steuerpflichtige, die wรคhrend des gesamten Veranlagungszeitraums nicht verheiratet sind oder die verheiratet sind, aber seit mindestens dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum dauernd getrennt leben.

Bundesfinanzhof: Auch noch nicht Geschiedene sind alleinerziehend

In seinem Urteil vom 28. Oktober 2021 gab der BFH dem Vater nun recht. Ihm stehe nach dem Auszug seiner damaligen Frau auch im Trennungsjahr der Entlastungsbetrag zu, hier 1.432 Euro fรผr acht Trennungsmonate.

Voraussetzung fรผr den Anspruch auf den Freibetrag sei unter anderem, dass der getrennt lebende, alleinerziehende Ehegatte steuerlich einzeln veranlagt wird und er nicht in einer Haushalts- und Erziehungsgemeinschaft mit einer anderen volljรคhrigen Person lebt.

Entlastungsbetrag fรผr Alleinerziehende

Mit dem Entlastungsbetrag fรผr Alleinerziehende habe der Gesetzgeber โ€žden regelmรครŸig hรถheren Lebensfรผhrungskosten von Steuerpflichtigen Rechnung tragen wollen, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern fรผhren”.

In der Situation eines Alleinerziehenden befรคnden sich aber auch noch verheiratete Steuerpflichtige, die nach der Trennung der Ehegatten im Trennungsjahr allein mit ihren Kindern in einem Haushalt leben.

Die obersten Finanzrichter verwiesen auch auf das Grundgesetz. Danach dรผrfe die Ehe nicht gegenรผber anderen Lebensgemeinschaften schlechter gestellt werden. Dies wรคre aber der Fall, wenn der noch verheiratete, aber getrennt lebende und alleinerziehende Vater den Freibetrag nicht erhalten wรผrde, ledige alleinerziehende Personen dagegen schon. fle/mwo