Hartz IV: Ermittlung der angemessenen Kaltmitte durch Mittelwert unzulässig

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Das Bundessozialgericht hat das Vorgehen des Landessozialgerichtes Berlin, die angemessene und vom Jobcenter anzuerkennenden Mietbedarfe von Hartz IV-Beziehern anhand der durchschnittlichen Kaltmiete nach dem Berliner Mietspiegel zu ermitteln, als unzulässig abgelehnt.

Durchschnittliche Kosten nach Mietenspiegel sind nicht aussagekräftig

Im vorliegenden Fall ging es um ein Ehepaar mit zwei Kindern, das in einer 81,81 m² großen Wohnung für insgesamt 965,61 Euro monatlicher Miete wohnte. Das Jobcenter hatte sie 2013 aufgefordert, die Aufwendungen auf maximal 669 Euro zu verringern. Das Sozialgericht Berlin hatte eine Klage der Betroffenen, die eine gesamte Kostenübernahme des tatsächlichen Mietbedarfs forderte, abgewiesen und sich darauf berufen, den angemessenen Mietbedarf anhand eines eigenen Verfahrens auf Basis des Mietenspiegels zu ermitteln.

Mit dieser Rechnung kam das Landessozialgericht zu dem Schluss, dass die anzuwende Kaltmiete bei 5,01 Euro pro m² und die Betriebskosten bei 1,55 Euro pro m² festzulegen sei. Daher berechne sich die entsprechend anzurechnende Bruttokaltmiete auf 590,40 Euro und die Heizkosten lauf 151,50 Euro.

Miet- und Nebenkostenbedarf von Hartz IV-Beziehern muss realistisch ermittelt werden

Die betroffenen gingen in Revision und das Bundessozialgericht stimmte ihnen zu: Das Landessozialgericht dürfe eine solche auf einer Mittelwertberechnung basierende Bewertung nicht vornehmen und mithin kein eigenes Berechnungsmodell entwickeln. Außerdem müsse geprüft werden, ob eine solche Berechnung überhaupt mit der gegebenen Wohnungsmarktsituation übereinstimme. Aus dem mittleren Mietenspiegel ergebe sich noch keinerlei Aussage darüber, ob eine angemessene Wohnung zu dem ermittelten Preis überhaupt verfügbar sei.