Krankenhaustagegeld ist nicht als Einkommen von Arbeitslosengeld II Empfängern (ALG II) zu berücksichtigen, soweit es einem anderen Zweck als die Grundsicherung für Arbeitsuchende dient.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines ALG II Empfängers aus Lünen, der mit seiner Ehefrau einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung monatlich 1146,- Euro Arbeitslosengeld II bezieht. Die Ehefrau erhielt während insgesamt 61-tägiger stationärer Behandlungen 1900,- Krankenhaustagegeld aus einer privaten Versicherung. Die Arbeitsgemeinschaft für den Kreis Unna (ARGE) sah in dem Tagegeld anrechenbares Einkommen und forderte von dem Arbeitslosen 1535,- Euro zurück.
Die hiergegen bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hatte überwiegend Erfolg. Das Sozialgericht Dortmund hielt lediglich eine Rückforderung von 420,- Euro für zulässig. Zum einen habe die Behörde mit dem an den Hartz IV Empfänger gerichteten Aufhebungsbescheid den eigenständigen Leistungsanspruch seiner Ehefrau nicht beschränken können. Zum anderen dürfe das Krankenhaustagegeld wegen seiner Zweckbestimmung nicht in vollem Umfang als Einkommen in Ansatz gebracht werden. Es solle die während eines stationären Aufenthalts entstehenden zusätzlichen Kosten z.B. für Fahrten, Kleidung, Geschenke oder die vorübergehende Einstellung von Haushaltshilfen und Pflegekräften ausgleichen. Das Krankenhaustagegeld verfolge damit einen anderen Zweck als die Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Angesichts der Höhe der im konkreten Fall ausgezahlten Versicherungsleistung hielt es das Sozialgericht jedoch für angemessen, eine teilweise Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II zuzulassen. Die Eheleute hätten mit dem Geld neben dem durch den Krankenhausaufenthalt bedingten Mehraufwand auch regelsatztypische Bedarfe wie Reparaturen im Haushalt und die Anschaffung einer Brille decken können. Insoweit sei ihre Lage so günstig beeinflusst worden, dass in Anwendung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II daneben ungekürzte Sozialleistungen nicht gerechtfertigt gewesen seien. (Sozialgericht Dortmund S 22 (31, 48) AS 532/05- veröffentlicht, 26.09.07)
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