Hartz IV: Kein Mehrbedarf bei Bluthochdruck

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Hartz IV Urteil

Kein Mehrbedarf bei Patienten mit Bluthochdruck, die Arbeitslosengeld II (ALG II) erhalten

Bis auf wenige Ausnahmen können arbeitslose Patienten mit Bluthochdruck, die Diät halten müssen, keinen Mehrbedarf geltend machen. Das entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Im Fall eines heute 46-jährigen Arbeitslosen aus Schlüchtern, der einen krankheitsbedingten Mehrbedarf in Höhe von etwa 25 € im Monat beantragt hatte, gaben die Darmstädter Richter aufgrund der gut eingestellten Hypertonie (Bluthochdruck) des Klägers dem Sozialamt, das nicht zahlen wollte, recht. Eine mäßig kochsalzreduzierte Diät, die für den Kläger empfohlen werde, könne allein durch das Vermeiden bestimmter Speisen gewährleistet werden und erzeuge keine höheren Kosten für die Ernährung. Im Übrigen sei der Verzicht auf Chips, Salzstangen, Würzmittel, Fertigsuppen, Salznüsse u.ä. ohnehin Teil einer gesunden und ausgewogenen Mischkost, der keine Zusatzkosten verursache. Um sich so zu ernähren, müsse der Kläger nicht in teuren Reformhäusern einkaufen, sondern einzig bestimmte Speisen meiden. Diäten zur Bekämpfung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen führten in der Regel nicht zu erhöhten Lebenskosten, es sei denn, die Krankheit befinde sich in einem weit fortgeschrittenen Stadium. Dies sei hier nicht der Fall, insofern könne auch kein Mehrbedarf anerkannt werden. (AZ L 6 AS 97/07 – Die Revision wurde nicht zugelassen.- veröffentlicht am 12.09.07)