Hartz IV: Keine Verfassungsbedenken Kto-Auszug

Lesedauer < 1 Minute

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge

Hartz IV Empfänger sind verpflichtet, ihre Kontoauszüge der letzten drei Monate ungeschwärzt vorzulegen, sofern sie Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende für sich oder andere, mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebende Personen beantragt.

Nach § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X ist das Erheben von Sozialdaten durch die in § 35 SGB I genannten Stellen zulässig, wenn ihre Kenntnisse zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach dem SGB erforderlich ist.

Die Pflicht zur Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge – die im übrigen auch schon früher im Recht der Sozialhilfe angenommen wurde (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 23.11.2000, Az.: 2 K 1886/99; VG Hannover, Urteil vom 28.01.2004, Az.: 9 A 645/02) – ist nicht davon abhängig, dass ein konkreter Verdacht besteht, dass der Betroffene falsche Angaben gemacht habe.

SG Reutlingen S 2 AS 1073/06- Sozialticker

Weitere Urteile
Startseite

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...