Bürgergeld: Bei Rauswurf aus der Elternwohnung bedarf es keiner Zusicherung des Jobcenters

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Unter 25-Jährige erhalten Bürgergeld für eine eigene Wohnung nur, wenn das Jobcenter der Unterkunft vor Vertragsabschluss zugestimmt hat. Grundlage ist § 22 Abs. 5 SGB II. Ohne Zusicherung werden die Mietkosten nicht übernommen.

Die Zustimmung ist grundsätzlich vor Vertragsabschluss einzuholen. Wird sie zu Unrecht verweigert, kann der Anspruch auf Übernahme der Mietkosten gerichtlich durchgesetzt werden, § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II.

Mit wegweisender Entscheidung gab das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (AZ. L 25 AS 2137/16 B ER) bekannt, dass bei einer durch den Rauswurf des Hilfebedürftigen aus der elterlichen Wohnung dokumentierten ernstlichen Weigerung der Eltern zur materiellen oder immateriellen Unterstützung ihres Kindes von dem Erfordernis der Zusicherung gemäß § 22 Abs 5 S 3 SGB 2 im Regelfall abzusehen ist.

Diese Entscheidung gilt auch heute beim Bürgergeld und wird auch bei der Neuen Grundsicherung nach dem SGB 2 gelten.

Der Senat stützt hier seine Entscheidung auf die vom Bundessozialgericht ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerregelung des § 22 Abs. 2a SGB II

Das Bundessozialgericht (BSG) hat zur wortgleichen Vorgängerregelung des § 22 Abs. 2a SGB II ausgeführt, dass ein Konflikt zwischen den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft, der in der (ernstlichen) Weigerung einer materiellen und/oder immateriellen Unterstützung der Eltern für ihre erwachsenen Kinder münde, (volljährige) Kinder und Eltern zur grundsicherungsrechtlich folgenlosen Auflösung des gemeinsamen Haushalts berechtige.

Nur eine entsprechend enge Auslegung des § 22 Abs. 2a SGB II wahre die von Verfassungs wegen zu schützenden Belange der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (Urteil vom 14. März 2012 – B 14 AS 17/11 R – )

Antragsteller hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass er von seinen Eltern „rausgeworfen“ worden zu sein, eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt sei ihm nicht möglich, weil seine Eltern ihn nicht zurücklassen würden. Sein Bruder hat diesen Vortrag bestätigt und eidesstattlich versichert, dass sich insbesondere die Mutter des Antragstellers vehement weigere, den Antragsteller wieder aufzunehmen.

Somit dokumentiert hier der Rauswurf des Antragstellers aus der elterlichen Wohnung die ernstliche Weigerung einer materiellen und/oder immateriellen Unterstützung der Eltern für den Antragsteller und waren Antragsteller und Eltern im Sinne der Rechtsprechung des BSG zur grundsicherungsrechtlich folgenlosen Auflösung des gemeinsamen Haushalts berechtigt.

Die konkrete Begründung für dieses Ergebnis kann hier nach Auffassung der Richter dahinstehen

Denn entweder ist § 22 Abs. 5 SGB II hier schon deshalb unanwendbar, weil dieser nur dann greift, wenn durch den Auszug eine Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern aufgelöst wird, was hier nicht der Fall ist, weil letztlich schon kein Auszug des Antragstellers im Wortsinne in Rede steht und weil mit dem Rauswurf aus der elterlichen Wohnung bereits keine Bedarfsgemeinschaft mehr bestanden hat.

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Oder man nimmt an, hier liege ein Fall des § 22 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 SGB II vor

Wonach in dem Fall, in dem der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, vom Erfordernis der Zusicherung vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II abgesehen werden kann, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.

Dies war dem Antragsteller grundsätzlich möglich, aber Sinn und Zweck des Zusicherungserfordernisses gebieten hier indes eine andere Betrachtungsweise.

Denn Regelungsgegenstand der Zusicherung nach § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II ist nicht, in welchem Umfang für die neue Wohnung Kosten übernommen werden. Inhalt der Zusicherung ist vielmehr, dass überhaupt Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt werden.

Dieser Umstand gebietet es im Regelfall, entsprechend § 22 Abs. 5 Satz 3 SGB II vom Zusicherungserfordernis in den Fällen abzusehen, in denen wie hier eine Zusicherung vor dem Auszug aus der elterlichen Wohnung nicht mehr eingeholt werden konnte.

Anmerkung vom Experten für Sozialrecht

Offen gelassen hat das Gericht, ob § 22 Abs. 5 SGB II demnach nur bei einem erstmaligen Auszug anwendbar ist und ein solcher im vorliegenden Fall, in dem der Antragsteller zwischen dem Verlassen der elterlichen Wohnung und dem Einzug in die eigene Wohnung übergangsweise bei seinem Cousin untergekommen war.

Hierzu möchte ich darauf hinweisen, dass im Laufe der Jahre von den Gerichten entschieden wurde, dass Junge Erwachsene unter 25 Jahren eine Zusicherung vom Jobcenter nur dann benötigen, wenn sie zum ersten Mal aus dem Elternhaus ausziehen.

Das regelt § 22 Abs. 5 SGB II eindeutig. Bei einem weiteren Umzug, etwa in eine andere Wohnung oder in eine andere Stadt, ist keine erneute Zusicherung mehr erforderlich – auch dann nicht, wenn die Person unter 25 Jahre alt ist.

Keine neue Prüfung bei Folgeumzügen unter 25

Der Gesetzgeber will mit der Regelung in § 22 Abs. 5 SGB II verhindern, dass junge Menschen vorschnell aus dem Elternhaus ausziehen und dadurch unnötige Kosten entstehen. Doch wenn bereits eine eigene Wohnung bezogen wurde, gilt ein Folgeumzug nicht mehr als „Erstauszug“.

Das bedeutet: Ein 23-jähriger Leistungsbezieher muss keine neue Zusicherung einholen, wenn er beispielsweise aus beruflichen oder privaten Gründen umziehen möchte ( LSG Baden-Württemberg zum Az. L 1 AS 4236/16 ER-B ).