Hartz IV: Stiefkinderunterhalt verfassungswidrig

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Hartz 4: Stiefeltern und Anrechnung von Einkommen
Am 11. Januar 07 urteilte das Sozialgericht Oldenburg in seinem Beschluss wie folgt:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 01.09.2006 wird angeordnet.

In diesem Prozess war richterlich zu klären, in welchem Umfang der Stiefvater für den Antragsteller aufkommen muss. Nach der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung von § 9 Absatz 2 SGBII war der Stiefvater nach einhelliger Auffassung der Landessozialgerichte nur in den Grenzen der Verwandtenhaftung des § 9 Absatz 5 SGBII zur Unterstützung verpflichtet, soweit diese Unterstützung nicht widerlegt wird. Daran hat sich nach Auffassung der Kammer mit der Neufassung des § 9 Absatz 2 SGBII durch das Fortentwicklungsgesetz nichts geändert. Denn zur Vermeidung einer ansonsten offensichtlich verfassungswidrigen Überspannung des Einkommenseinsatzes für das nicht leibliche Kind der Bedarfsgemeinschaft muss die Vorschrift verfassungskonform so ausgelegt werden, dass zwar die Widerlegung der Unterstützung möglich ist, die unwiderlegbare Unterstützungserwartung aber nach wie vor erst bei einem Freibetrag des § 9 Absatz 5 SGBII i.V.m. § 1 Abs. 2 Alg II – Verordnung übersteigenden Einkommen einsetzt (vgl. SG Berlin, Beschluss vom 20.12.2006 – S 37 AS 11401/06 ER ).

Nach Rechtsprechung des BVerfG darf der Einkommenseinsatz leiblicher Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern die Selbstbehalt-Grenze des doppelten Sozialhilfe-Regelsatzes nicht überschreiten; anderenfalls werde Art. 2 GG (Handlungsfreiheit) verletzt (Entscheidung vom 20.8.2001 – 1 BvR 1509/97). Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, Stiefeltern oder gar Partner schlechter zu stellen als die gesteigert unterhaltspflichtigen Eltern. Der Einwand, dass das Existenzminimum über aufstockende SGB II-Leistungen gesichert werde, greift nicht, da es gegen Art. 1 GG verstößt, einen selbst nicht Hilfebedürftigen zum Empfänger einer Fürsorgeleistung zu machen (BVerwG. Urteil vom 26.11.1998 – BVerwGE 108, S. 35 ff).

Ein voller Einkommenseinsatz des Stiefelternteils/partners führte außerdem zu einer willkürlichen Schlechterstellung gegenüber SGB XII-Leistungsberechtigten. Nach §§ 20, 36 SGB XII gilt im SGB XII eine – widerlegbare – Unterstützungserwartung bei Überschreitung eines Selbstbehalts von mindestens dem doppelten Regelsatz mit einer im Vergleich zu gesteigert Einsatzpflichtigen großzügigeren Einkommensbereinigung (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2004 – 12 E 833/02).

Schließlich verletzte eine volle Einkommensheranziehung auch Art. 6 GG, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Familiensprengenden Einstandshaftung (vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 24.11.2003 – 24 A 335/91) als auch eines Eingriffs in das Erziehungsrecht zum leiblichen Kind des Stiefelternteils/partners, das außerhalb der BG lebt. Unter der Forderung einer vollen Einsatzhaftung für die BG-Kinder ginge dem leiblichen Elternteil die Möglichkeit verloren, sein Kind ohne titulierten Unterhaltsanspruch (nur dieser ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II absetzbar) finanziell zu unterstützen. Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 01.2007- S 44 AS 1265/06 ER

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