Hartz IV Bezieher können keine Kosten für einen Umzug zwecks Arbeitsaufnahme in die Türkei geltend machen.
(20.07.2010) Keine Kostenübernahme für Umzugskosten zwecks Arbeitsaufnahme in der Türkei für Hartz IV-Bezieher nach § 16 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 2 SGB III sowie nach §16f SGB II und § 22 Abs. 3 SGB II .
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. d. F. ab dem 1 August 2009 kann der Leistungsträger nach dem SGB II die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit durch einen Leistungsbezieher nach dem SGB II gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III i. d. F. ab dem 1 Januar 2009 aus dem Vermittlungsbudget fördern, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Unter die Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 45 Abs. 1 Satz 1SGB III n. F. fallen u. a. Umzugskostenbeihilfen, die im Gegensatz zu dem bis zum 31 Dezember 2008 geltenden § 54 Abs. 6 SGB III (a. F.) nicht nur auf die Übernahme der Kosten des Transportes des Umzugsgutes beschränkt sind, sondern auch weitere Umzugskosten, wie z. B. Beförderungsauslagen, doppelte Mietaufwendungen, Reisekosten umfassen können (vgl. Bieback in Gagel, SGB II, § 45 Rn 121) und im Gegensatz zu den früheren Regelung des § 54 SGB III a. F. auch als Zuschuss gewährt werden können.
Die Förderung der Arbeitsaufnahme ist nicht auf die Arbeitsaufnahme im Inland beschränkt, sondern die Arge kann nach § 45 Abs. 2 SGB III auch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz fördern. Insoweit schränkt § 45 Abs. 2 SGB III die Förderung einer Arbeitsaufnahme im Ausland aus Mitteln des Vermittlungsbudgets – im Gegensatz zu der bis zum 31 Dezember 2008 geltenden Regelung des § 53 Abs. 3 SGB III (a.F.) – ein, wonach Mobilitätshilfen i.S.v. § 53 Abs. 2 SGB III an Bezieher von Arbeitslosengeld auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland ohne räumliche Begrenzung erbracht werden konnten. Im Gegensatz zu § 53 Abs. 3 SGB III a. F. sind in § 45 Abs. 2 SGB III n.F. die Staaten, in denen eine Arbeitsaufnahme gefördert wird, enumerativ aufgezählt. Die Republik Türkei ist weder ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (hierzu gehören das Fürstentum Liechtenstein, Island, Norwegen), so dass der vom Antragsteller geplante Umzug nach Izmir zwecks Arbeitsaufnahme nicht vom Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II n.F. i.V.m. § 45 SGB III n. F. erfasst wird.
Es kann dahinstehen, ob ein Umzug, der wegen einer Arbeitsaufnahme außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des kommunalen Trägers und damit zur Eingliederung in Arbeit erfolgt, ein notwendiger Umzug i.S.v. § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II ist (so anscheinend laut Terminsbericht: Bundessozialgericht Urteil AZ: B 14 AS 3/09 R) oder ob die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II n. F. i.V.m. § 45 SGB III n.F.als lex specialis zu § 22 Abs. 3 SGB II aufzufassen ist. Denn es spricht vieles dafür, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf Umzüge innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik begrenzt ist.
Dies ergibt sich schon aus der Systematik der Vorschrift des § 22 Abs. 3 SGB II, da der Gesetzgeber in § 22 Abs. 3 SGB II bestimmt hat, welche Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten von welchem (dem vor oder nach dem Umzug zuständigen) kommunalen Träger zu übernehmen sind, er also von einem Umzug innerhalb des Gebiets des Bundesrepublik ausgeht. Des weiteren soll nach der Konzeption des SGB II durch die Leistungen des SGB II die Eingliederung des Hilfebedürftigen in den inländischen Arbeitsmarkt gefördert werden (§ 1 SGB II). Dies ergibt sich schon aus dem Sozialrecht geltenden Territorialitätsprinzip (§ 30 Erstes Buch Sozialgesetzbuch -SGB I -), wonach der Gesetzgeber nur verpflichtet ist, denen eine soziale Sicherheit zu garantieren, für die er verantwortlich ist, d. h. die sich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten. (aus Tacheles Datenbank)
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