Hartz IV: Kein Zuschuss bei orthopädischen Leiden

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ALG II Empfänger hat keinen Anspruch auf Mehrbedarf für Ernährung und Behinderung aufgrund seines orthopädischen Leiden

Das Sozialgericht Bremen urteilte (AZ: S 23 AS 1087/09 ER): ALG II Empfänger haben keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf bei orthopädischen Krankheiten. Die Urteilsbegründung:

1. Der Antragsteller kann wegen der geltend gemachten orthopädischen Leiden nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung gem. § 21 Abs. 5 SGB II geltend machen. Ein solcher Mehrbedarf setzt nämlich voraus, dass eine (besonders) kostenaufwändige Ernährung erforderlich ist (Lang/Knickrehm, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 21 Rn. 49). Bei den vorliegenden orthopädischen Leiden ist aber nicht ersichtlich, inwiefern diese eine (besonders) kostenaufwändige Ernährung erforderlich machen sollten.

2. Auch wegen der nach den vorliegenden ärztlichen Attesten bestehenden Herzleiden ist eine kostenaufwändige Ernährung nach vorläufiger Prüfung nicht erforderlich. Dies gilt auch für die diagnostizierte Hypertonie. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob wegen der insofern erforderlichen natriumdefinierten Kost überhaupt ein Mehrbedarf zu gewähren ist (ablehnend: die neuen Empfehlungen des Deutschen Vereins). Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung wegen Hypertonie abgelehnt. Sie hat dies u.a. darauf gestützt, dass der Sozialmedizinische Dienst des Gesundheitsamtes A-Stadt bestätigt hat, dass für Hypertonie kein ernährungsbedingter Mehrbedarf erforderlich ist (Urteil vom 26 November 2007, Az. S 8 K 2618/06). Außerdem seien alle renommierten Fachgesellschaften der Überzeugung, dass es eine Diabetes-, Hypertonie- oder Dyslipoproteinämie-Kost nicht mehr gebe. Aufgrund dieser aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse habe der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge bereits vor Jahren eine Arbeitsgruppe zwecks Überarbeitung der Ernährungsmehrbedarfe ins Leben gerufen.

Der begehrte Mehrbedarf kann aber bereits deshalb nicht gewährt werden, weil im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist, dass die für den Antragsteller erforderliche Kost kostenaufwändiger ist als die normale Ernährung. Es ist keiner der Fälle gegeben, für die der Deutsche Verein eine entsprechende Empfehlung abgegeben hat. Zwar besteht eine solche Empfehlung für natriumdefinierte Kost bei Hypertonie mit Ödemen und auch bei Hypertonie bei Adipositas (25,56 bzw. 27,00 Euro), aber nicht allgemein bei natriumdefinierter Kost.

3. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage auch kein sonstiger Fall gegeben, bei dem ein Mehrbedarf gerechtfertigt wäre. Dies gilt insbesondere für einen Mehrbedarf bei Behinderung gem. § 21 Abs. 4 SGB II. Danach erhalten erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige einen Mehrbedarf, allerdings nur dann, wenn ihnen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen gem. § 54 SGB XII erbracht werden. Dieser Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zwar ist der Antragsteller ein erwerbsfähiger behinderter Hilfebedürftiger. Er erhält aber keine der genannten Leistungen. (16.07.2009)

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