Hartz IV: Kein Anspruch auf Kabelfernsehen

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Bei Bezug von Hartz IV Leistungen besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für Kabelfernsehen

Bei Bezug von Hartz IV Leistungen besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für Kabelfernsehen, urteilte heute das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 4 AS 48/08 R). Auch wenn die Wohnungsmiete nur eine terestische Hausantenne umfasst, können zusätzliche Kosten für einen Kabelanschluss nicht bei der zuständigen Arge beantragt werden. Wenn jedoch im Mietvertrag verankert ist, dass ein Kabelanschluss mit in den Mietkosten enthalten sind und der Mietvertrag dazu verpflichtet, die Kosten mit zu tragen, so müssen die Argen die Kosten übernehmen.

Eine Frau ist aus der Region Pforzheim, die auf ALG II Sozialleistungen angewiesen, wollte die Kosten für einen Kabelanschluss bei der zuständigen Behörde geltent machen. Die Kabelfernsehen-Kosten sollten 17,90 Euro betragen. Die Klägerin argumentierte, dass die Kosten zu den Kosten der Unterkunft (KdU) gehören. Zudem bestehe eine Grundrecht auf Informationsfreiheit, so die Klägerin. Der Vermieter hatte es der Hartz IV– Empfängerin freigestellt, ob sie einen Kabelanschluss kostenpflichtig oder die Gemeinschaftsantenne kostenfrei nutzen wolle. Doch die Arge wies den Antrag ab, woraufhin die Frau klagte. Bereits das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte die Klage abgewiesen und urteilte, dass das Grundrecht auf Informationen auch durch die Hausantenne abgedeckt werden kann. Eine Übernahme der Gebühr für den Kabelanschluss wurde somit von dem BSG in Kassel abgelehnt.

In letzter Zeit werden in vielen Städten und Regionen fast nur noch digitale Fernsehprogramme ausgestrahlt. Für den Empfang benötigt man ein Zusatzgerät. Viele TV Programme können somit nicht mehr über eine "normale Antenne" empfangen werden. (19.02.2009)