Hartz IV: Im Trennungsjahr kein Hausverkauf

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LSG Celle: Jobcenter muss scheidungswilligem Paar noch Chance geben

28.06.2017

Zieht ein Hartz-IV-Bezieher wegen einer beabsichtigten Scheidung aus dem gemeinsam bewohnten Eigenheim aus, muss das Haus während des Trennungsjahres noch nicht als zu verwertendes Vermögen verkauft werden. Das Jobcenter muss daher in diesem Zeitraum Hartz-IV-Leistungen weiter als Zuschuss, und nicht als Darlehen gewähren, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Montag, 26. Juni 2017, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 13 AS 105/16). Wegen grundsätzlicher Bedeutung haben die Celler Richter die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zugelassen.

Im konkreten Fall hatte eine Frau aus dem ostfriesischen Leer geklagt. Zusammen mit ihrem Ehemann gehörte ihr ein 98 Quadratmeter großes Reihenhaus, das beide gemeinsam bewohnten. Der Mann erhielt eine kleine Rente, die Frau übte einen Minijob als Reinigungskraft aus und erhielt aufstockende Hartz-IV-Leistungen.

Als das Paar sich scheiden lassen wollte, zog die Frau aus dem gemeinsamen Eigenheim aus und in eine Mietwohnung ein. Die Mietkosten wurden vom Jobcenter übernommen – wie auch die weiteren Hartz-IV-Leistungen allerdings nur auf Darlehensbasis. Die Frau könne ja das Hausgrundstück verkaufen und von dem Erlös ihren Lebensunterhalt bestreiten. Denn dieses stelle nun zu verwertendes Vermögen dar, da sie nicht mehr darin wohne, so das Jobcenter.

Die Klägerin hielt dies für unzumutbar. Die Scheidung sei noch gar nicht durch. Sie befinde sich noch im Trennungsjahr vor der endgültigen Scheidung. Solange es ungewiss sei, ob die Ehe zerrüttet ist, müsse das Haus noch als vor der Verwertung geschütztes Familienheim gelten. Mittlerweile habe sie sich auch wieder mit ihrem Ehemann versöhnt und wohne wieder im gemeinsamen Haus.

In seinem Urteil vom 31. Mai 2017 gab das LSG der Klägerin recht. Während des Trennungsjahres gebe es im Regelfall keine Verwertungspflicht des Hausgrundstücks. Nach dem Auszug könnten Hartz-IV-Bezieher zwar grundsätzlich nicht mehr darauf verweisen, dass sie ihr Eigenheim wegen einer Selbstnutzung nicht verkaufen können. Während des Trennungsjahres würde ein Verkauf aber eine besondere Härte darstellen.

Der Gesetzgeber habe das Trennungsjahr vor dem Ausspruch einer Scheidung eingeführt, damit Eheleute ihre Entscheidung noch einmal überdenken. Dies würde jedoch konterkariert, wenn noch verheiratete Hartz-IV-Bezieher während des Trennungsjahres zum Verkauf ihres Eigenheims gedrängt würden. Nach Ablauf des Trennungsjahres sei die Veräußerung jedoch zumutbar, so das LSG Celle.

Bild: animaflora-fotolia

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