Jobcenter muss Haushaltsgemeinschaft rechtsgรผltig beweisen
Das Bundessozialgericht hatte bereits geurteilt (Az. B 14 AS 6/08 R), dass nicht “automatisch” gemeinsames Wirtschaften seitens des Jobcenters vermutet werden kรถnne, wenn Hartz IV Beziehende mit erwachsenen Verwandeten (zb. Kinder) zusammen in einer Wohnung wohnen. Das hat nรคmlich dann zur Folge, dass die Arbeitslosengeld II Zahlungen entsprechend gekรผrzt werden.
Eine entsprechende Vermutungsregelung, wie sie z.B. in ยง 39 SGB XII geregelt ist, fehlt in ยง 9 Abs 5 SGB II. D.h. der Gesetzgeber hat im SGB II gerade darauf verzichtet, zu normieren, dass bei einem Zusammenleben von Verwandten oder Verschwรคgerten in einer Wohnung bereits das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft vermutet werden kann.
Eine Haushaltsgemeinschaft i.S.d. ยง 9 Abs. 5 SGB II liegt somit erst dann vor, tatsรคchlich wenn eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, also gemeinsam aus einem Topf gewirtschaftet wird.
Das Vorliegen des Tatbestands der Haushaltsgemeinschaft i.S. einer Wirtschaftsgemeinschaft ist deshalb von Amts wegen (ยง 20 SGB X) festzustellen.
Auch der in Wohngemeinschaften hรคufig anzutreffende Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitรคrartikeln aus einer Gemeinschaftskasse begrรผndet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft.
Soweit das BSG in seiner Urteilsbegrรผndung.
Es reicht also keineswegs die bloรe Vermutung (Unterstellung), vielmehr muss der Leistungstrรคger beweisen und beweiskrรคftig feststellen (begrรผnden), dass eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt. Allerdings ist es in unserer Gesellschaft absolut unรผblich, das zwischen erwachsenen Verwandten eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Im allgemeinen ist hier lediglich von der รผblichen Wohngemeinschaft auszugehen. (hartz.info)