Urteil: Arge muss Schülermonatskarte von ALG II Bezieher ab der 11. Klasse zahlen.
(24.08.2010) Die Arge muss die Kosten für eine Schülermonatskarte übernehmen, wenn der Betroffene Hartz IV Leistungen bezieht. Das urteilte das Sozialgericht Gießen, AZ: S 29 AS 981/10 ER. Das gilt ab der 11. Klasse eines Gymnasiums. Wie die Richter urteilten, gehören die Kosten zum unabweisbaren Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II.
Seit Mitte des Jahres gilt die Regelung im § 21 Abs.6 SGB II, wonach erwerbsfähige Hartz IV Bezieher dann Leistungen für einen Mehrbedarf erhalten, wenn im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Das Bundesverfassungsgericht urteilte im Februar 2010, dass sogenannte "atypische Bedarfe" nicht durch den ALG II Regelsatz abgedeckt sind. Ein besonderer Bedarf sind daher die Schülerbeförderungskosten. Gerade bei Jugendlichen und Heranwachsenden ist sie ein wesentlicher Faktor bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt und vermeidet hierdurch auch eine fortgesetzte Hilfebedürftigkeit. Es verstößt gegen die Würde des Menschen nach Art. 1 Grundgesetz, wenn der Hilfebedürftige gezwungen wäre, die Schulausbildung aus finanziellen Gründen abzubrechen. (wm)
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