Hartz IV: Darlehen für Mietschulden

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Bezieher von Arbeitslosengeld II können zum Ausgleich von Mietschulden auch ein Darlehen beantragen, sofern sie einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft haben.

Hartz IV Bezieher, die einen Anspruch auf Kosten der Unterkunft (Miet- und Heizkosten) haben, haben auch einen Anspruch auf ein Darlehen für die Übernahme von Mietrückständen. Allerdings sollte der Antrag rechtzeitig gestellt werden. Dieser Anspruch setzt jedoch voraus, dass unter anderen Umständen die Wohnung gekündigt wird und eine Obdachlosigkeit droht. Das urteilte das Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (Az. L 5 AS 2/10 B ER).

Im konkreten Fall wurde ein ALG II Bezieher vom Wohnungseigentümer aufgrund von säumigen Mietzahlungen gekündigt. Der Betroffene stellte bei der zuständigen Arge einen Antrag auf ein Darlehen, jedoch erst als schon ein Räumungsurteil vor Gericht ergangen war. Der Vermieter wollte sogar die Räumung rückgängig machen, wenn die Mietschuld von der Arge durch ein Darlehen beglichen wird. Doch die Arge lehnte das Darlehen mit dem Verweis ab, dass durch die Zahlung die Kündigung selbst nicht mehr hinfällig werde. Die Landessozialrichter gaben der Arge Recht, der Antrag auf ein Darlehen muss rechtzeitig gestellt werden.

Zinslose Darlehen werden dann vergeben, wenn ein nachweislich "unabweisbaren Bedarf zur Absicherung des Lebensunterhalts" besteht. Das Darlehen wird dann schrittweise vom ALG II Regelsatz abgezogen. (wm)

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