Guthaben Betriebskostenabrechnung nicht pfändbar

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Betriebskostenguthaben von Hartz IV-Bezieher darf nicht gepfändet werden

24.09.2013

Wenn ein Mieter ein Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung erhält, darf dieses nicht gepfändet werden, sofern der Betroffene Hartz IV-Leistungen bezieht. Das entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: IX ZR 310/12). Das Guthaben wird jedoch mit den Sozialleistungen verrechnet.

Guthaben aus Betriebskostenabrechnung wird mit Hartz IV-Leistungen für Miete verrechnet
Im vorliegenden Fall hatte ein Hartz IV-Bezieher ein Guthaben aus seiner Betriebskostenabrechnung im Jahr 2010 und 2011 erhalten. Daraufhin verrechnete der Leistungsträger das Guthaben mit den Zahlungen für die Miete. Eine Gläubigerin des Hartz IV-Beziehers verlangte jedoch die Auszahlung des Guthabens an sie zwecks Rückzahlung von Schulden. Die Frau erwirkte dafür einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Sowohl das Amtsgericht Dresden als auch das Landgericht Dresden entschieden jedoch in einem daraus resultierenden Rechtsstreit, dass kein Anspruch auf eine Auszahlung des Guthabens besteht. Eine Pfändung der Betriebskostenrückzahlung sei demnach nicht zulässig, weil dem Hartz IV-Bezieher anderenfalls eine Leistungskürzung unterhalb des Existenzminimums droht. Da die Behörde das Guthaben mit den Mietzahlungen verrechnet, verfügt der Hartz IV-Bezieher nicht tatsächliches über mehr Geld. Wenn dann der Betrag des Guthabens auch noch gepfändet wird, hat er in der Folge weniger Geld zum Leben als ihm zusteht.

Gegen dieses Urteil legte die Gläubigerin Revision ein, so dass der Fall vom Bundesgerichtshof verhandelt wurde. Dort bestätigten die Richter jedoch die Entscheidungen des Amtsgerichts und Landesgerichts. Eine Pfändung des Guthabens würde nach Ansicht der Richter zu Lasten der öffentlichen Mittel erfolgen, aus denen das Existenzminimum des Hartz IV-Beziehers bestritten wird. (ag)

Bild: Klaus Rupp / pixelio.de