BSG bekräftigt zudem Sozialhilfe-Rechtsprechung für EU-Bürger
Ein fester geringfügiger Job zum Dumpinglohn konnte jedenfalls vor Einführung des Mindestlohns EU-Ausländern den Zugang zu Hartz-IV-Leistungen sichern. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am 12. September 2018 in Kassel entschieden (Az.: B 14 AS 18/17 R). Mit ihrem Urteil bekräftigten die Kasseler Richter zudem, dass EU-Ausländer mit einem „verfestigten” Aufenthalt aber ohne Hartz-IV-Anspruch Sozialhilfe beanspruchen können.
Der Kläger ist Pole und war 2007 nach Deutschland gezogen, seine Lebensgefährtin und Kinder kamen bis 2008 nach. Sie wohnten zunächst bei Angehörigen und wurden von diesen auch unterstützt. Ab Juli 2012 arbeitete die inzwischen verstorbene Lebensgefährtin 30 Stunden pro Monat an Wochenenden in einem Hotel und erhielt dafür 100 Euro; das entspricht 3,33 Euro pro Stunde. Bei bleibender Arbeitszeit wurde der Lohn ab Mai 2012 auf 250 Euro pro Monat erhöht (8,33 Pro Stunde).
Schon vor Beginn ihrer Arbeit, im Mai 2011, beantragte die Lebensgefährtin Hartz-IV-Leistungen, vor allem, um für die Kinder einen Krankenversicherungsschutz zu erhalten. Das Jobcenter erkannte die Beschäftigung nicht als Arbeitsverhältnis an und lehnte Leistungen ab. Die Mutter klagte, verstarb aber während des Verfahrens. Ihr Lebensgefährte verfolgte den Streit weiter.
Wie nun das BSG entschied, stand der Mutter und ihren Kindern Hartz IV unter Anrechnung der Einkünfte zu. Die Polin sei zumindest für ein knappes Jahr Zeit beschäftigt gewesen. Sie habe einen schriftlichen Arbeitsvertrag gehabt, der auch Regelungen zu Urlaub und Krankheit enthielt. Dass tatsächlich nie eine Krankschreibung erfolgte, schließe ihren Arbeitnehmerstatus nicht aus, ebenso wenig die Verteilung der Arbeitszeit allein auf Wochenenden.
Das Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern soll nun lediglich noch klären, bis wann das Arbeitsverhältnis gedauert hat. Zudem soll es Feststellungen zum Schulbesuch der Kinder treffen, weil diese dann gegebenenfalls zusätzliche Leistungen beanspruchen können.
Für die Zeit vor dem Arbeitsverhältnis stünden der Polin und ihren Kindern Sozialhilfeleistungen zu. Dabei verwies das BSG auf seine inzwischen gefestigte Rechtsprechung, wonach EU-Ausländer mit „verfestigtem” Aufenthalt in Deutschland wegen einer gesetzlichen Ausschlussklausel zwar kein Hartz IV, zur Existenzsicherung stattdessen aber Sozialhilfe beanspruchen können (Urteil vom 30. August 2017, Az.: B 14 AS 31/16 R; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag mit weiteren Nachweisen). mwo
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