BSG: Technisch separate Kostenerfassung nicht erforderlich
Hartz-IV-Bezieher können einen Anspruch auf Zusatzleistungen für Warmwasser über die übliche „Warmwasserpauschale” hinaus haben. Das gilt auch, wenn sich die entsprechenden Kosten nicht genau messen, sondern nur schätzen lassen, bekräftigte am 12. September 2018 das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 45/17 R).
Weil das warme Wasser in den meisten Wohnungen mit der Heizung erzeugt und entsprechend über die Heizkosten abgerechnet wird, ist in die Hartz-IV-Regelleistung kein Geld dafür eingerechnet. Wird das warme Wasser dezentral für die einzelne Wohnung erzeugt, etwa mit Strom, können Hartz-IV-Empfänger hierfür eine zusätzliche Warmwasserpauschale beanspruchen – in 2018 9,57 Euro pro Monat.
In der Wohnung des Klägers in Niedersachsen wurde das warme Wasser mit einem Durchlauferhitzer erzeugt. Die Kosten hierfür lagen über der Warmwasserpauschale, das Jobcenter Landkreis Ammerland wollte dennoch mehr nicht zahlen, weil die Stromkosten für die Durchlauferhitzer nicht gesondert erfasst werden.
Doch das ist nicht erforderlich, urteilte nun das BSG. Es bestehe generell „ein Anspruch auf Berücksichtigung eines Warmwassermehrbedarfs über die Warmwasserpauschale hinaus, soweit die tatsächlich anfallenden Aufwendungen für die Warmwassererzeugung durch die Warmwasserpauschale nicht vollständig gedeckt werden und sie nicht unangemessen sind”.
Damit bekräftigten die Kasseler Richter ein Urteil vom 7. Dezember 2017, wonach ein Warmwassermehrbedarf über die Pauschale hinaus nicht zwingend eine technisch seperate Erfassung des Stromverbrauchs voraussetzt (Az.: B 14 AS 6/17 R).
In dem neuen Fall soll nun das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle den Warmwassermehrbedarf berechnen. mwo
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