Geringerer Bar-Kindesunterhalt bei mietfreier Wohnungsüberlassung

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OLG Frankfurt/Main: Vater deckt Wohnbedarf der Kinder ab

Überlässt ein getrennt lebender Elternteil dem Ex-Partner und den gemeinsamen Kindern mietfrei seinen Anteil an der Eigentumswohnung, darf er den Barunterhalt an die Kinder „angemessen” kürzen. Denn einen Teil des von ihm zu leistenden Unterhalts durch die Deckung des Wohnbedarfs der Kinder bereits geleistet, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Mittwoch, 23. September 2020, veröffentlichten Beschluss (Az.: 4 UF 176/19). Dies rechtfertige eine Herabstufung der für die Unterhaltshöhe maßgeblichen Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin beim Bundesgerichtshof die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt (dort Az.: XII ZB 325/20).

Im Streitfall hatte eine getrennt lebende Mutter von ihrem früheren Ehemann höheren Kindesunterhalt für die drei gemeinsamen Kinder verlangt. Dieser zahlte 115 Prozent des in der Düsseldorfer Tabelle aufgeführten Mindestunterhalts. Die Mutter forderte nicht nur einen höheren laufenden Elementarunterhalt für die Kinder, sie machte auch einen Mehrbedarf geltend. Dieser gehe auf eine nötige private außerschulische Förderung eines Kindes, der erhöhten Förderkosten für ein weiteres, an einer Aufmerksamkeitsstörung leidendes Kind sowie für Aufwendungen einer Zahnspangenbehandlung zurück.

Mit Beschluss vom 26. Juni 2020 lehnte das OLG die Erhöhung des laufenden Barunterhalts ab. Denn der Vater habe der Mutter und den drei Kindern seinen 60-prozentigen Anteil an der von ihnen bewohnten Eigentumswohnung mietfrei überlassen. Dies müsse „durch eine angemessene Herabstufung der für die Unterhaltshöhe grundsätzlich maßgeblichen Einkommensgruppe des Vaters” nach der Düsseldorfer Tabelle berücksichtig werden. Hier erscheine die Herabstufung um eine weitere Einkommensgruppe angemessen.

An den von der Mutter geltend gemachten Mehrbedarf für die Kinder müsse sich der Vater aber anteilig beteiligen. Es handele sich bei dem Förderbedarf der Kinder um einen Mehrbedarf, der das Übliche derart übersteige, dass er beim Kindesunterhalt mit den Tabellensätzen nicht erfasst werde, so das OLG. Auch die kieferorthopädische Behandlung stelle einen Sonderbedarf dar, der anteilig vom Vater zu tragen sei. fle/mwo

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