Die Mutter eines Gesamtschรผlers hat die Kostenerstattung eines Druckers sowie Laptops vor dem Sozialgericht Kรถln erstritten. Das Jobcenter hatte sich geweigert, die notwendigen Gerรคte zu finanzieren, obwohl der Schรผler selbst Geld dazu beisteuerte. Erst eine Klage hatte im Anschluss Erfolg (AZ: S 15 AS 456/2019).
Schรผler benรถtigt Laptop und Drucker
Der 17-Jรคhrige Schรผler lebt in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter. Die Mutter bezieht Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Weil der Sohn einen Laptop sowie einen Drucker fรผr den Schulunterricht benรถtigt, beantragte seine Mutter die Kostenรผbernahme beim zustรคndigen Jobcenter. Der Schรผler benรถtigt die Gerรคtschaften zur Nachbereitung fรผr die Anfertigung von Referaten sowie fรผr Power-Point Prรคsentationen im Unterricht. Der Bedarf sei “unabdingbar”.
Jobcenter lehnte Antrag und Widerspruch ab
Nur eine Woche spรคter lehnte das Jobcenter den Antrag ab. Die Behรถrde argumentierte, dass die Anschaffungen vom Regelsatz gedeckt seien. Die technischen Gerรคte sollen daraus finanziert werden. Dagegen legte die Mutter im Namen des Sohnes einen Widerspruch ein. In dem Widerspruch formulierte sie, dass die Gerรคte bereits gebraucht gekauft seien und der Sohn von sich aus 50 EUR dazu steuern wรผrde. Von den 500 EUR Anschaffungskosten machte sie weiterhin 450 EUR Anspruch geltend.
Auch der Widerspruch wurde seitens der Behรถrde abgelehnt. Schlieรlich reichte die Familie eine Klage beim zustรคndigen Sozialgericht ein. Diese hatte Erfolg.
Schรผler steuerte selbst 50 Euro dazu
Vor dem Gericht argumentierte der Schรผler, dass er sich fรผr die Anschaffung des Druckers und Laptop Geld hรคtte leihen mรผssen, da die Gerรคte unabdingbar fรผr den Unterricht seien. Um erfolgreich die Gesamtschule zu absolvieren, mรผsse er damit arbeiten kรถnnen. Daher klage der Schรผler auf Rรผckerstattung.
Digitale Gerรคte unabdingbar fรผr den Unterricht
Das Sozialgericht Kรถln gab dem Schรผler Recht. โDer vom Klรคger geltend gemachte Bedarf fรผr die Anschaffung eines Laptop bzw. Druckers zur Teilnahme am Schulunterricht, sei es in Vorbereitung bzw. Nachbereitung oder dem Unterricht selbst, ist im Regelbedarf nach ยง 20 Abs. 1 SGB II nicht berรผcksichtigtโ, so das Gericht.
In seiner Urteilsbegrรผndung machten der Richter deutlich, dass die digitale Bildung Kompetenzen vermittelt, die die Vorraussetzungen fรผr eine gesellschaftliche Teilhabe ermรถglicht. Durch die Gerรคtschaften habe der Schรผler die Mรถglichkeit “Qualifikationsanforderungen der digital geprรคgten Arbeitswelt” zu erlernen.
Unabdingbar auch wegen Corona-Pandemie
Auch auf die derzeitige Corona-Lage ging das Gericht ein. Die Ausstattung von Computern und Druckern ermรถgliche den Unterricht auch von zuhause. Die Auswirkungen der Pandemie hat die “Notwendigkeit eines Unterrichtes รผber digitale Medien” gezeigt. Auch deshalb sei eine Unabdingbarkeit gegeben. Das Jobcenter wurde daher dazu angewiesen, die restlichen 450 Euro zu zahlen.
Jetzt Antrag stellen
Bereits das Landessozialgericht NRW hatte gleich mit zwei Beschlรผssen dafรผr gesorgt, dass Schรผler/innen in Hartz IV Haushalten einen Anspruch auf internetfรคhige Computer haben. Dieser Mehrbedarf ergibt sich aus der derzeitigen Pandemie-Situation. Dieser Zuschuss ist auf Basis des ยง 21 Abs. 6 SGB II von den Jobcentern zu erbringen. Einen Vordruck findet sich hier.