EuGH Urteil: Kein Schufa-Score mehr erlaubt? Wie sich Verbraucher nun wehren können

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute ein wegweisendes Urteil gefällt, das erhebliche Auswirkungen auf die Praktiken der Schufa hat. Das Gericht verurteilte die Schufa und untersagt die Vergabe von Noten mittels automatisierter Datenanalyse, dem sogenannten Scoring.

Automatisierter Bewertungsmechanismus

Die Bewertung der Kreditwürdigkeit mittels Schufa-Scores ist gängige Praxis vieler Unternehmen, darunter Banken, Telekommunikationsdienste, Vermieter und Energieversorger. Doch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) untersagte nun die Verwendung dieser Bewertungen.

Denn dieser Bewertungsmechanismus, der über die Kreditwürdigkeit von Menschen entscheidet, verstößt laut dem Gericht gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), da er ohne menschliches Zutun und ausschließlich auf Künstlicher Intelligenz (KI) basiert. Mit dem Urteil werden die Rechte von Verbraucherinnen und Verbraucher gestärkt.

Hintergrund des Urteils

Bereits im März dieses Jahres hatte der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs darauf hingewiesen, dass die Schufa Probleme im Zusammenhang mit der DSGVO habe.

Er betonte, dass die automatisierte, KI-gestützte Vergabe von Kreditwürdigkeitsnoten ein Datenschutzproblem darstelle. Das Urteil folgte dieser Einschätzung und stellte fest, dass die Schufa gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoße.

Einblick in die Schufa-Daten gefordert

Der konkrete Anlass für den Vorstoß vor dem EuGH war ein Fall aus Deutschland, in dem einem Kreditantragsteller der Zugang zu seinen Schufa-Daten verwehrt wurde. Der Betroffene forderte nicht nur die Löschung eines Eintrags, sondern auch detaillierten Einblick in die Berechnung seines Score-Werts. Die Schufa gewährte zwar einige Informationen, behielt jedoch die genaue Berechnungsmethode zurück.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden, welches den Fall vor den EuGH brachte, muss nun entscheiden, ob das deutsche Bundesdatenschutzgesetz gültige Ausnahmen enthält, die mit den Vorgaben der DSGVO übereinstimmen.

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Löscht die Schufa die Daten automatisch?

Die Frage, ob die Schufa nun automatisch sämtliche Daten löscht, bleibt vorerst unbeantwortet. In der Vergangenheit reagierte die Schufa auf ähnliche Anforderungen, beispielsweise im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren, indem sie ihre Speicherpraktiken änderte.

Ob dies diesmal der Fall sein wird, bleibt abzuwarten. Die Schufa und ihre Anwälte verfolgen die Entwicklungen genau.

Schufa zeigt sich angesichts des Urteils gelassen

Die Schufa zeigt sich nach dem Urteil zufrieden und betont, dass die Scores nur einen Teil der Entscheidungsprozesse bei Vertragsabschlüssen darstellen sollen. “Das weit überwiegende Feedback unserer Kunden lautet, dass Zahlungsprognosen in Form des Schufa-Scores für sie zwar wichtig, aber in aller Regel nicht allein entscheidend für einen Vertragsabschluss sind”, kommentierte das Unternehmen das EUGH Urteil.

Diese Rechte haben jetzt Verbraucher gegenüber der Schufa

Unabhängig von der Reaktion der Schufa haben Verbraucher nun das Recht, aktiv zu werden. Verschiedene Ansprüche können geltend gemacht werden, darunter ein Unterlassungsanspruch gegen die Schufa. Hierbei kann die Schufa aufgefordert werden, Daten nicht mehr zu speichern, zu sammeln oder zu einem Scoring zu verarbeiten.

Zusätzlich besteht ein Recht auf Auskunft, um zu erfahren, welche Daten über eine Person gespeichert wurden und mit wem diese Daten geteilt wurden.

Wie setzen Betroffene nun ihre Rechte gegenüber der Schufa durch?

Um die eigenen Rechte durchzusetzen, ist es notwendig, die Schufa schriftlich aufzufordern, die genannten Praktiken zu unterlassen. Es macht in diesem Falle zudem Sinn einen Anwalt einzuschalten der die Rechte einfordert und die Schufa zur Auskunft über die gespeicherten Daten verpflichtet. Grundsätzlich kann aber ein Auskunfts- und Unterlassungsschreiben auch selbst aufgesetzt werden.

Quellen: Urteile des Gerichtshofs in der Rechtssache C-634/21|SCHUFA Holding (Scoring) und in den verbundenen Rechtssachen C-26/22 und C-64/22| SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung) (Link)

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