Kindesunterhalt steigt ab 2024 – Neue Unterhaltstabelle

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2024 steigt der Kindesunterhalt erneut, nachdem er 2023 bereits erhöht wurde. Die Werte des Mindestunterhaltes für Minderjährige werden laut Gesetzgeber 2024 um 10,7 Prozent angehoben, nachdem sie 2023 um 9,7 Prozent gestiegen waren.

Düsseldorfer Tabelle

Eine Leitlinie für die Höhe des Kindesunterhaltes ist die Düsseldorfer Tabelle. Diese zeigt den monatlichen Unterhaltsbedarf. Sie berücksichtigt das Eigeneinkommen der Unterhaltspflichtigen wie der Unterhaltsberechtigten ebenso wie das Alters des jeweiligen Kindes. Umso mehr Unterhaltspflichtige verdienen, desto mehr Unterhalt müssen sie für ihre Kinder bezahlen.

Die Einkommensstufen

Aus dieser Basis werden Einkommens-, Unterhalts- und Altersstufen entworfen. Je nach Anzahl der Kinder kann es Zu- oder Abschläge geben, denn dann erfolgt eine Einstufung in eine jeweils höhere oder niedrigere Gruppe.

Der Mindestunterhalt

Die Tabelle wird auf der Basis der Mindestunterhaltsverordnung konzipiert. Dieser fällt an bei einem Bedarfskontrollbetrag von 1.370 Euro für Arbeitende, die keine Sozialleistung erhalten sowie 1.120 Euro bei Bürgergeldbezug.

Kinder bis zu fünf Jahren haben ab 2024 einen Anspruch auf Mindestunterhalt von 480 Euro. Derzeit sind es 437 Euro. Kinder bis zum Alter von elf Jahren erwarten im nächsten Jahr 551 Euro statt 502 Euro, und Minderjährige, die nicht älter als 17 sind, dürfen mit einem Unterhalt von 645 Euro statt 588 Euro rechnen.

Für volljährige Kinder, die berechtigt sind, Unterhalt zu bekommen, liegt die Schätzung bei 689 Euro. Diese Werte beziehen sich auf Stufe Eins und berücksichtigen ein Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils bis 1.900 Euro pro Monat.

Auf Basis der 6. Mindestunterhaltsverordnung steigt der Kindesunterhalt ab 01. Januar 2024 wie folgt:

Alter bis 31. Dez. 2023 ab 01. Jan 2024
0-5 Jahre 437 Euro 480 Euro
6-11 Jahre 502 Euro 551 Euro
12-17 Jahre 588 Euro 645 Euro

Unterhalt und Kindergeld

Das Kindergeld beträgt 250 Euro pro Kind und wird bis zur Hälfte beim Unterhalt angerechnet – bis zur Volljährigkeit. Ab den 18. Lebensjahr wird es voll angerechnet. Der Bedarfskontrollbetrag soll sicher stellen, dass die Einkommen des unterhaltspflichtigen und des unterhaltsberechtigten Elternteils gleichmäßig verteilt sind. Die unterhaltspflichtige Person soll nicht finanziell benachteiligt werden.

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Existenzminimum und Eigenbedarf

Beim Mindestunterhalt gilt ein Selbstbehalt von 1.370 Euro als Eigenbedarf für Menschen, die arbeiten, ohne Sozialleistungen zu beziehen. Wer auf Bürgergeld angewiesen ist oder andere Sozialleistungen bekommt, für den oder die gilt als Eigenbedarf 1.120 Euro. Davon entfallen 520 Euro auf Unterkunft und Heizkosten.

Unterhalt und Bürgergeld

Die Regelungen bezüglich des Kindesunterhalts und des Bürgergeldes werfen oft Fragen zur Unterstützung von bedürftigen Familien auf. Ein höherer Kindesunterhalt mag auf den ersten Blick wie eine Erleichterung wirken, doch für Bürgergeld-Beziehende ergeben sich daraus keine direkten Vorteile. Der Grund liegt darin, dass der Kindesunterhalt als Einkommen des Kindes betrachtet wird und somit den Bedarf mindert.

Es entsteht eine Verschiebung: Wenn ein Kind mehr Unterhalt erhält, verringert das Jobcenter entsprechend die Bürgergeldleistungen für dieses Kind. Ist das Kind infolge des höheren Unterhalts zusammen mit anderen Einkünften wie Kindergeld in der Lage, seinen Bedarf zu decken, fällt es aus der Hilfebedürftigkeit heraus. In diesem Fall wird es nicht länger als Teil der Bedarfsgemeinschaft betrachtet.

Das Jobcenter übernimmt dann keine Leistungen mehr für das Kind und reduziert sogar die Kosten für Unterkunft und Heizung um eine Person. Es sei denn, es bleibt ein überschüssiges Kindergeld, das nicht angerechnet wird.

Wichtig: Das Einkommen des Kindes, auch wenn es Teil einer Bedarfsgemeinschaft ist, darf nicht auf andere Mitglieder – auch nicht auf die Eltern – angerechnet werden.

Das bedeutet: Ein höherer Kindesunterhalt mag zwar finanzielle Mittel für das Kind bereitstellen, jedoch kann dies gleichzeitig bedeuten, dass die Unterstützung durch das Jobcenter wegfallen könnte, wenn das Kind seinen Bedarf selbst decken kann.

Kluft zwischen Kindesunterhalt und Wirklichkeit?

Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht sieht die Erhöhung des Kindesunterhalts kritisch. Der Vorsitzenden Melanie Ulbrich zufolge gibt es eine Kluft zwischen den steigenden Beträgen und der sozialen Realität:

„Die Höhe des Kindesunterhalts hat sich immer mehr von dem in der Trennungsfamilie vorhandenen Geld abgekoppelt. Es wird Zeit, dass die Unterhaltsverpflichtungen sich wieder an dem orientieren, was an Geld in Trennungsfamilien tatsächlich da ist und nicht an Wunschgrößen aus dem Steuer- oder dem Sozialrecht.“

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