Kindergeld und Bürgergeld: Anrechnung, Anspruch und Auszahlungstermine

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Das Kindergeld ist eine der zentralen sozialen Leistungen in Deutschland, die speziell darauf ausgerichtet ist, Familien finanziell zu unterstützen. Grundsätzlich hat nahezu jede Familie mit Kindern Anspruch auf Kindergeld. Wenn Sie Bürgergeld beziehen, müssen Sie jedoch beachten, dass das Kindergeld auf den Anspruch angerechnet wird.

In diesem Beitrag erläutern wir, wie das Kindergeld funktioniert, wer anspruchsberechtigt ist und wie die Antragstellung erfolgt. Außerdem gehen wir darauf ein, wie sich das Kindergeld auf das Bürgergeld auswirkt.

Bürgergeld und Kindergeld: Das Wichtigste in Kürze

Seit dem 1. Januar 2023 erhalten Familien pro Kind monatlich 250 Euro. Dieser Betrag gilt auch für das Jahr 2024. Beim Bezug von Bürgergeld wird die Sache jedoch etwas komplizierter: Wenn das Kind Teil einer Bedarfsgemeinschaft ist, weil die Eltern Bürgergeld empfangen, wird das Kindergeld in die Berechnung des Bedarfs einbezogen. Hier die wichtigsten Fakten, die in diesem Bezug eine Rolle spielen:

  • Das Kindergeld wurde am 01. Januar 2023 auf 250 Euro pro Kind erhöht.
  • Der Anspruch reicht mindestens bis zum 18. Lebensjahr.
  • Bei Ausbildung und Studium verlängert sich der Anspruch bis maximal zum 25. Lebensjahr.
  • Bei Arbeitslosigkeit verlängert sich der Anspruch bis maximal zum 21. Lebensjahr.
  • Beim Bezug von Bürgergeld wird das Kindergeld als Einkommen der Eltern auf den Bedarf angerechnet.
  • Die Bürgergeld-Anspruch sinkt dementsprechend um die Summe des Kindergeldes.

Was ist das Kindergeld?

Das Kindergeld ist eine wesentliche Säule der Familienförderung und erreicht Millionen von Haushalten. Damit trägt es zur Minderung der wirtschaftlichen Belastungen bei, die mit der Erziehung und der Betreuung von Kindern einhergehen. Als staatliche Leistung, die nicht zurückgezahlt werden muss, zielt das Kindergeld darauf ab, die grundlegenden Bedürfnisse von Kindern zu sichern und gleichzeitig Familien zu stärken.

Diese Leistung ist integraler Bestandteil der Familienpolitik in Deutschland und spiegelt das Bestreben wider, allen Kindern unabhängig von der wirtschaftlichen Lage ihrer Eltern einen gleichberechtigten Start ins Leben zu ermöglichen.

Es soll einen Beitrag leisten zur finanziellen Entlastung der Familien und zur Sicherstellung der Grundversorgung der Kinder. Durch diese direkte finanzielle Unterstützung soll das Kindergeld helfen, die Chancengleichheit für Kinder in Deutschland zu fördern.

Das Kindergeld wird im Normalfall unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt. Für jedes Kind erhalten Sie vom Staat pauschal 250 Euro bis das Kind volljährig ist. Unter bestimmten Voraussetzungen verlängert sich der Anspruch auf Kindergeld bis maximal zum 25. Lebensjahr. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Kind eine Ausbildung oder ein Studium absolviert.

Historischer Hintergrund

Die Wurzeln des Kindergeldes in Deutschland reichen weit zurück. Bereits in den 1950er Jahren hat die Bundesregierung ein System etabliert, um Familien finanziell zu unterstützen.

Im Laufe der Jahre hat sich das Kindergeld stetig weiterentwickelt, um den sich ändernden sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen gerecht zu werden. Heute ist das Kindergeld eine der wichtigsten Leistungen für Familien in Deutschland.

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzliche Grundlage des Kindergeldes ist im Einkommensteuergesetz (EStG) Abschnitt X § 62 bis § 78 festgelegt. Dieses Gesetz definiert unter anderem, wer anspruchsberechtigt ist, wie hoch das Kindergeld ausfällt und unter welchen Bedingungen es gezahlt wird. Darüber hinaus können Eltern mit deutscher Staatsbürgerschaft unter bestimmten Voraussetzungen auch Kindergeld beziehen, wenn ihr Wohnsitz nicht in Deutschland liegt. Diese Bedingungen sind im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) festgelegt.

Anspruchsberechtigung

Die Berechtigung zum Bezug von Kindergeld in Deutschland richtet sich nach bestimmten Kriterien, die sowohl im Einkommensteuergesetz (EStG) als auch im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) festgelegt sind. Zu den grundlegenden Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld gehören folgende Bedingungen:

  • Elternschaft oder gleichgestellte Verhältnisse: Die anspruchsberechtigte Person muss Elternteil des Kindes sein oder eine Person, die ein Kind in ihrem Haushalt aufnimmt und betreut (z.B. Pflegeeltern).
  • Wohnsitz: Die anspruchsberechtigte Person muss in Deutschland wohnen oder hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für Deutsche, die im EU-Ausland wohnen, besteht nach dem BKGG unter bestimmten Bedingungen auch ein Anspruch auf Kindergeld.
  • Einkommensteuerpflicht: Nach dem EstG haben alle Kinder ein Anspruch auf Kindergeld, wenn die Eltern in Deutschland voll einkommensteuerpflichtig sind. Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit.

Kindergeldbezug im Ausland

Eltern mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Ausland leben, können nur unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld beziehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Deutsche mit Kindern in EU/EWR-Staaten oder der Schweiz leben und in Deutschland arbeiten, bzw. in Deutschland steuerpflichtig sind.

Für deutsche Eltern, die in einem Nicht-EU/EWR-Staat oder außerhalb der Schweiz leben, gelten spezielle Regelungen. Der Anspruch hängt von den jeweiligen sozialversicherungsrechtlichen Vereinbarungen zwischen Deutschland und dem betreffenden Land ab. In der Regel besteht ein Anspruch auf Kindergeld für im Ausland lebende Personen nur, wenn ein Arbeitsverhältnis und eine Steuerpflicht in Deutschland bestehen.

Anspruchsdauer: Altersgrenzen und Sonderfälle

Das Kindergeld in Deutschland wird mindestens ausgezahlt, bis das jeweilige Kind 18 Jahre alt wird. Unter bestimmten Bedingungen kann sich die Anspruchsdauer verlängern. Die folgenden Altersgrenzen gelten für den Kindergeldempfang:

  • Grundsätzlich wird Kindergeld für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr gezahlt.
  • Bei einer schulischen oder beruflichen Ausbildung sowie bei einem Studium verlängert sich der Anspruch bis zum 25. Lebensjahr. Der Anstpruch endet mit Abschluss der Berufsausbildung oder des Studiums.
  • Ist das Kind, für das Kindergeld bezogen wird, arbeitslos, wenn es 18 Jahre alt wird, verlängert sich der Anspruch bis zum 21. Lebensjahr. Der Ansprich endet jedoch, sobald das Kind eine Arbeit aufnimmt.
  • Bei Kindern mit Behinderung, die nicht die finanziellen Mittel aufbringen können, um ihren Lebensunterhalt zu decken, kann das Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus bewilligt werden.

Kindergeld beantragen

Das Verfahren zur Beantragung von Kindergeld in Deutschland ist durch die Bundesagentur für Arbeit geregelt und folgt spezifischen Schritten. Sie können das Kindergeld bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragen.

Sie können den Antrag entweder online über die Webseite der Bundesagentur für Arbeit stellen oder ihn als ausgedrucktes und unterschriebenes Formular per Post senden.

Wichtig: Sie sollten den Antrag so bald wie möglich nach der Geburt des Kindes stellen. Das Kindergeld kann höchsten für sechs Monate rückwirkend beantragt werden. Für Monate, die beim Zeitpunkt der Antragstellung länger als sechs Monate zurückliegen, verfällt der Anspruch.

Die Familienkasse überprüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für die Zahlung des Kindergeldes noch gegeben sind. Dazu gehört beispielsweise, dass Ihr Kind weiterhin in Ihrem Haushalt lebt oder sich in Ausbildung befindet. Sie sind dazu verpflichtet, die Familienkasse über alle Änderungen der persönlichen Verhältnisse, wie Wohnortwechsel oder Änderungen in der Ausbildung des Kindes, zu informieren.

Auszahlungstermine 2024 für Kindergeld

Die genauen Termine, an denen das Kindergeld ausgezahlt wird, hängen von der individuellen Kindergeldnummer ab. Die letzte Zahl Ihrer Kindergeldnummer entscheidet darüber, wann die Beträge überwiesen werden. Dieses Prinzip erleichtert der Familienkasse die Auszahlung.

Sie können den für Sie gültigen Auszahlungstermin für das Jahr 2024 der folgenden Liste entnehmen:

  • Endziffer 0: 4. Januar, 5. Februar, 5. März, 4. April, 6. Mai, 5. Juni, 3. Juli, 5. August, 4. September, 7. Oktober, 6. November, 4. Dezember
  • Endziffer 1: 5. Januar, 8. Februar, 6. März, 4. April, 7. Mai, 6. Juni, 4. Juli, 6. August, 6. September, 7. Oktober, 7. November, 5. Dezember
  • Endziffer 2: 10. Januar, 9. Februar, 7. März, 10. April, 8. Mai, 7. Juni, 5. Juli, 7. August, 9. September, 9. Oktober, 8. November, 6. Dezember
  • Endziffer 3: 11. Januar, 12. Februar, 08. März, 11. April, 13. Mai, 11. Juni, 9. Juli, 9. August, 11. September, 10. Oktober, 11. November, 9. Dezember
  • Endziffer 4: 12. Januar, 13. Februar, 12. März, 12. April, 14. Mai, 12. Juni, 10. Juli, 12. August, 12. September, 11. Oktober, 12. November, 10. Dezember
  • Endziffer 5: 15. Januar, 14. Februar, 13. März, 15. April, 15. Mai, 13. Juni, 11. Juli, 14. August, 13. September, 14. Oktober, 13. November, 11. Dezember
  • Endziffer 6: 16. Januar, 15. Februar, 14. März, 17. April, 16. Mai, 14. Juni, 12. Juli, 15. August, 16. September, 16. Oktober, 14. November, 12. Dezember
  • Endziffer 7: 17. Januar, 16. Februar, 15. März, 18. April, 17. Mai, 17. Juni, 17. Juli, 16. August, 17. September, 17. Oktober, 18. November, 13. Dezember
  • Endziffer 8: 22. Januar, 19. Februar, 19. März, 19. April, 22. Mai, 20. Juni, 18. Juli, 19. August, 18. September, 18. Oktober, 19. November, 16. Dezember
  • Endziffer 9: 23. Januar, 21. Februar, 20. März, 22. April, 23. Mai, 21. Juni, 19. Juli, 21. August, 19. September, 21. Oktober, 20. November, 17. Dezember

Kindergeld wird auf das Bürgergeld angerechnet

Das Kindergeld zählt laut einem Urteil des Verfassungsgerichtes vom 11.03.2010 unter dem Aktenzeichen 1 BvR 3163/09 als Einkommen der Eltern und wird somit voll auf den Bürgergeld-Anspruch der Bedarfsgemeinschaft angerechnet.

Alleinstehende oder Alleinerziehende erhalten seit dem 01. Januar 2024 einen Bürgergeld-Regelsatz von 563 Euro. Paare bekommen pro Kopf 506 Euro. Bei Kindern ist der Anspruch nach folgendem Prinzip gestaffelt:

  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre erhalten 357 Euro.
  • Kinder von 6 bis einschließlich 13 Jahre erhalten 390 Euro.
  • Jugendliche von 14 bis einschließlich 17 Jahre erhalten 471 Euro.
  • Volljährige Kinder bis einschließlich 24 Jahre, die noch in der Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten 451 Euro.

Eine Familie, die Bürgergeld bezieht und 2 Kinder (4 Jahre und 7 Jahre) hat, hätte dementsprechend einen Regelbedarf von 1759 Euro (2 x 506 Euro für die Eltern + 390 Euro für das ältere Kind + 357 Euro für das jüngere Kind).

Zusätzlich zahlt der Leistungsträger die Kosten für Unterkunft und Heizung, die sich in diesem Beispiel auf 800 Euro belaufen. Insgesamt ergibt sich daraus ein Bürgergeld-Anspruch von 2559 Euro pro Monat. Da das Kindergeld der beiden Kinder als Einkommen der Eltern gewertet wird, werden 500 Euro von diesem Anspruch abgezogen. Die Bedarfsgemeinschaft bekommt also 2059 Euro Bürgergeld ausbezahlt.

Eine Ausnahme zu dieser Regelung besteht, wenn das Kind, für das Kindergeld bezogen wird, einen eigenen Haushalt hat und die Eltern das Kindergeld an das Kind weiterleiten. Die Weiterleitung muss in dem gleichen Monat erfolgen, in dem der Leistungsträger das Geld auszahlt. In dem Fall wird das Kindergeld nicht mehr als Einkommen der Eltern gewertet. Die Situation muss gegenüber dem Jobcenter nachgewiesen werden.

Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag ist eine zusätzliche Unterstützung für Familien mit geringem Einkommen in Deutschland. Er soll sicherstellen, dass Kinder in diesen Familien ausreichend finanziell unterstützt werden.

Der Anspruch auf den Kinderzuschlag hängt vom Einkommen der Eltern ab. Es gibt sowohl Mindest- als auch Höchsteinkommensgrenzen. Er richtet sich insbesondere an Eltern, die zwar in der Lage sind, ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, jedoch nicht das Existenzminimum ihrer Kinder decken können. Der Kinderzuschlag ist somit eine wichtige Maßnahme, um Kinderarmut in Deutschland entgegenzuwirken.

Seit dem 1. Januar 2024 zahlt der Leistungsträger mehr Unterstützung durch den Kinderzuschlag (KiZ). Der mögliche Höchstbetrag wurde von 250 Euro auf bis zu 292 Euro pro Monat und Kind angehoben. Bei Leistungsbeziehenden, die bereits KiZ beantragt haben oder schon erhalten, wird der Auszahlungsbetrag ab Januar 2024 automatisch angepasst.

Familien, die KiZ erhalten, haben darüber hinaus Anspruch auf finanzielle Hilfen aus dem Bildungspaket und können sich beispielweise von den KiTa-Gebühren befreien lassen. Weitere Informationen über den Kinderzuschlag erhalten Sie in unserem Ratgeber „Kinderzuschlag – Anspruch und Höhe“.

Quellen

  • Einkommensteuergesetz (EStG)
  • Bundeskindergeldgesetz (BKGG)