P-Konto: Gericht untersagt Bank Kunden mit Pfändungsschutzkonto zu benachteiligen

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Die Postbank führte mit Mitteilungen über angebliche „Kontosperrungen“ Verbraucher bei Abschluss von P-Konten in die Irre. Dagegen ging die Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen juristisch vor und war erfolgreich. Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte, dass die P-Konto-AGB der Postbank ebenso unzulässig sind wie irreführende Mitteilungen (2-06 o 64/23).

Betroffene wurden benachteiligt

Die Postbank hatte ausführliche AGB für die Umwandlung eines Girokontos im Dispo in ein Pfändungsschutzkonto aufgestellt, die die Betroffenen benachteiligten. So informiert die Verbraucherschutzzentrale. Marcus Köster, der als Jurist für die Organisation arbeitet, erklärt: „Die Regelungen benachteiligten Verbraucher erheblich und waren nicht mit geltendem Recht vereinbar.“

Der Sollsaldo wurde nicht abgetrennt

Obwohl es gesetzlich vorgeschrieben sei, sei der Sollsaldo des Kontos nicht abgetrennt worden, sondern explizit als Dispo auf ein neues Buchungskonto übertragen worden. Dies beinhalte die Gefahr, dass bei dem ausgebuchten Sollsaldo weiterhin ein hoher Dispozins anfallen könne.

Automatische Kündigungen von Leistungen

Außerdem sollten bonitätsabhängige Leistungen wie zum Beispiel Kreditkarten, mit der Verwandlung in ein P-Konto automatisch gekündigt werden, und das sogar dann, wenn das Konto selbst nicht gepfändet wurde. Dies bezeichnet Köster als unangemessene Benachteiligung.

Unzulässig und verwirrend

Ein weiterer Hinweis sei ebenso unzulässig wie verwirrend gewesen. Die Postbank behauptete, die Kunden müssten für ein ausreichendes Gutachten zur Belastung der zu zahlenden Entgelte sorgen. Denn, so die Verbraucherschutzzentrale, es entstünde gerade keine Extra-Pflicht bei der Verwandlung eines einfachen Konto in ein Pfändungsschutzkonto: Zusätzliche Kontoentgelte oder solche neben den bereits vereinbarten dürfen nicht entstehen.

Irreführende Mitteilungen über Kontosperrungen

Die Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen monierte darüber hinaus irreführende Mitteilungen, die die Postbank an Kunden weitergab. Es handelte sich um Betroffene, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war.

Die Postbank erklärte diesen Menschen, auf ihrem Pfändungsschutzkonto sei eine „Kontosperre“ eingerichtet worden. Fälschlich hätten die Betroffenen gedacht, keine Verfügung mehr über ihr Konto zu haben. Sie seien, laut Köster, erheblich verunsichert gewesen.

Pfändungsschutzkonto ist insolvenzfest

Das Pfändungsschutzkonto sei aber im Gegenteil im Rahmen des Freibetrags insolvenzfest. Damit falle es nicht in die Zuständigkeit der Insolvenzverwalter. Ein Hinweis der Postbank, dass die offenen Fragen „der Insolvenzverwalter beantworten“ solle, hätte hier für Verwirrung gesorgt.

Postbank erkennt die Vorwürfe an

Nach der mündlichen Verhandlung akzeptierte die Postbank die Kritikpunkte und nahm das Urteil an, diese unzulässigen Vertragsklauseln und Mitteilungen zu unterlassen.

Verbesserte Information

Die Verbraucherschutzzentrale hatte zudem kritisiert, dass Inhaber von P-Konten der Postbank nicht einfach erkennen könnten, welcher pfändungsfreie Betrag ihnen für den laufenden Monat noch bliebe. Das sei aber gesetzlich vorgeschrieben.

Die Postbank reagierte jetzt darauf, indem sie die Informationsmöglichkeiten der Betroffenen erweiterte. Der entsprechende Betrag lässt sich jetzt auch im Online-Banking und am Kontoauszugsdrucker einsehen.

Die Verbraucherschutzzentrale ist zwar der Ansicht, dass diese Informationen direkt am Geldautomaten einsehbar sein müssten, hält die Erweiterungen aber für einen Schritt in die richtige Richtung.