Betreut ein getrennt lebender Elternteil die drei gemeinsamen Kinder an fünf von 14 Tagen, rechtfertigt dies eine geringere Unterhaltszahlung. Wird der Bedarf der Kinder zu 15 Prozent von dem mitbetreuenden Elternteil gedeckt, begründet dies eine Herabgruppierung um drei Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig. (Az.: 1 UF 136/24).
Unterhalt für Kinder richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle
Der Kindesunterhalt richtet sich häufig nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, einer bundesweit anerkannten Richtlinie zum Unterhaltsbedarf. Je nach Nettoeinkommen und Alter der Kinder ergeben sich unterschiedliche Unterhaltssätze.
Die Tabelle enthält vier Altersstufen und 15 Einkommensgruppen. Die angegebenen Unterhaltssätze pro Kind gehen dabei immer vom Vorhandensein zweier unterhaltspflichtiger Kinder aus. Bei mehr oder weniger Kindern können Zu- oder Abschläge vorgenommen werden, etwa indem ein unterhaltspflichtiger Elternteil in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe eingeordnet wird.
Im aktuellen Verfahren ging es um drei minderjährige Kinder, die seit der Trennung der Eltern im Dezember 2019 überwiegend im Haushalt der Mutter leben.
Der Vater betreut die Kinder in jeder ungeraden Kalenderwoche von Mittwoch nach Schulschluss bis Montagmorgen zu Schulbeginn sowie zusätzlich während der Hälfte der Schulferien. Er zahlte seitdem für jedes Kind 100 Prozent des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes.
Die Mutter hielt die Kindesunterhaltszahlung für zu niedrig. Das Familiengericht Einbeck schloss sich dem an und entschied, dass der Vater seit Januar 2020 entsprechend der Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle 115 Prozent des Mindestunterhalts zu zahlen habe.
OLG Braunschweig gibt getrennt lebendem Vater von drei Kindern recht
Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Der Vater müsse ab 2020 nur 100 Prozent des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersgruppe der Kinder abzüglich des hälftigen Kindergeldes zahlen.
Da die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle auf zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt sei, könne der Unterhaltspflichtige bei einer größeren Anzahl an unterhaltsberechtigten Kindern – wie im vorliegenden Fall – in eine niedrigere Einkommensgruppe eingestuft werden.
Mitbetreuung im erheblichen Maße
Zugunsten des Vaters sei auch seine beachtliche Mitbetreuung der Kinder zu berücksichtigen. Ohne Berücksichtigung der Schulferien betrage sein Betreuungsanteil gut 35 Prozent und damit etwas mehr als ein Drittel der Betreuungszeit. Der geschätzte Unterhaltsbedarf der Kinder – etwa für Nahrungsmittel, Verkehr und Freizeitgestaltung – werde damit zu 15 Prozent gedeckt.
Dies rechtfertige es, dass der Vater eine Herabgruppierung um drei Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle verlangen könne. Im Ergebnis müsse er damit nur 100 Prozent des Mindestunterhalts.