Bürgergeld: Jobcenter muss Reparaturkosten bei Wohneigentum in tatsächlicher Höhe übernehmen

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Jobcenter müssen Reparaturkosten der Heizung ungeachtet der Frage der Angemessenheit als Zuschuss übernehmen ( Sozialgericht Dortmund, Urteil v. 19.09.2016 – S 19 AS 1803/15 -). Denn eine Leistungsbegrenzung wegen unangemessener Wohnkosten für Hauseigentümer darf nur nach vorheriger Kostensenkungsaufforderung seitens des Grundsicherungsträgers ergehen.

Zuschussweise Übernahme der Reparaturkosten

Das Jobcenter muss die Kosten für die Erneuerung einer defekten Gasbrennwertheizung statt als Darlehen als Zuschuss gewähren, denn nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II werden “unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind”.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG, Urteil vom 18.09.2014 – B 14 AS 48/13 R -) galt das Erfordernis einer Kostensenkungsaufforderung nach der bis 31.12.2010 geltenden Rechtslage für Mieter und Eigentümer gleichermaßen.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) gilt:

Eine Kostensenkungsaufforderung ist auch bei einmalig fällig werdenden Bedarfen für Unterkunft und Heizung erforderlich

Durch das In-Kraft-Treten von § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II zum 01.01.2011 hat sich nichts an dem Erfordernis einer Kostensenkungsaufforderung geändert.

Zwar hat der Gesetzgeber mit Einfügung dieser Vorschrift Instandhaltungskosten bei selbst bewohntem Wohneigentum einer eigenständigen Regelung zugeführt, während Anspruchsgrundlage zuvor § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II war.

Das Erfordernis einer Kostensenkungsaufforderung wird jedoch abgeleitet aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (BSG, Urteil vom 12.06.2013, B 14 AS 60/12 R -).

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Diese Norm ist nicht nur bei Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, sondern auch bei Anwendung des neu eingefügten § 22 Abs. 2 SGB II zu beachten.

Fazit:

Bewohnen Leistungsbezieher von Grundsicherung nach dem SGB 2/ Bürgergeld ein angemessenes Hausgrundstück, können sie beim Jobcenter auch Reparaturkosten ihrer Heizung als ” Erhaltungsaufwand / Reparaturkosten ” geltend machen ( § 22 Abs. 2 SGB II ).

Hinweis vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Bedarf es bei Bezug von Bürgergeld- Leistungen der vorherigen Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens, um die Anerkennung unabweisbarer Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei einem selbst bewohnten Wohneigentum als Bedarf im Sinne des § 22 Absatz 2 SGB II auf die angemessenen Aufwendungen zu begrenzen?

Der Experte für Sozialrecht und Redakteur vom Verein Tacheles e. V. vertritt dazu die Meinung, dass die Absenkung der Leistungen für Unterkunft und Heizung von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen auf die nach Ansicht des Grundsicherungsträgers angemessenen Kosten die Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens voraussetzt.

Nach seiner Ansicht und der derzeit geltenden Rechtsprechung zum Bürgergeld gilt:

Eine Kostensenkungsaufforderung ist auch bei einmalig fällig werdenden Bedarfen für Unterkunft und Heizung erforderlich (vgl BSG vom 18.9.2014 – B 14 AS 48/13 R – ).

Diese Grundsätze wurden zwar für die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 22 Abs 2 SGB 2 am 1.1.2011 entwickelt. Sie gelten indes auch für das seit dem 1.1.2011 geltende Recht.