Das OVG Berlin-Brandenburg musste im Eilverfahren entscheiden, ob eine 62-jährige, schwerbehinderte türkische Staatsangehörige bis zur Entscheidung im Hauptverfahren in Deutschland bleiben darf. Streitpunkt war vor allem, ob eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen „außergewöhnlicher Härte“ nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Betracht kommt. (OVG 11 S 60.19)
Inhaltsverzeichnis
Wer die Antragstellerin ist
Die Frau (Jahrgang 1957) lebt seit rund 28 Jahren in Deutschland. Sie ist inzwischen schwerbehindert, gesundheitlich stark eingeschränkt und bezieht seit Ende August 2018 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung – allerdings nur in sehr geringer Höhe (knapp 109 Euro monatlich).
Was sie beantragt hat
Sie klagt in der Hauptsache darauf, eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten – hilfsweise die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Im Eilverfahren wollte sie erreichen, dass ihre Klage aufschiebende Wirkung hat – also dass sie nicht vollendete Tatsachen schaffen muss, bevor über die Klage entschieden wird.
Was die Ausländerbehörde und das Verwaltungsgericht zunächst meinten
Die Behörde hatte im Bescheid vom 14. März 2019 u.a. argumentiert, eine „besondere Härte“ sei nicht erkennbar; eine nachhaltige wirtschaftliche Integration sei offensichtlich gescheitert. Das Verwaltungsgericht Berlin lehnte es ab, die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Begründung: Es gebe keinen Anspruch auf Verlängerung, u.a. weil die Lebensunterhaltssicherung nicht erfüllt sei und keine „außergewöhnliche Härte“ vorliege.
Entscheidung des OVG: Klage bekommt aufschiebende Wirkung
Das OVG Berlin-Brandenburg änderte den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Es ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an. Außerdem bekam die Antragstellerin Prozesskostenhilfe – sowohl für die erste Instanz als auch für das Beschwerdeverfahren.
Die zentrale Rechtsfrage: Was ist „außergewöhnliche Härte“?
Nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis trotz Wegfalls von Erteilungsvoraussetzungen verlängert werden, wenn das Verlassen Deutschlands im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
Das ist mehr als eine „besondere“ Härte: Die Nachteile müssen den Betroffenen deutlich härter treffen als andere Ausländer in vergleichbarer Lage – und die Aufenthaltsbeendigung muss im Ergebnis unzumutbar sein.
Welche Kriterien das Gericht bei der Härteprüfung heranzieht
Das OVG betont, dass bei dieser Abwägung die Verwurzelung in Deutschland und die Folgen einer möglichen Entwurzelung wichtig sind. Dabei müssen u.a. Grundrechte und Menschenrechtsstandards berücksichtigt werden – insbesondere:
- Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit / Persönlichkeitsentfaltung),
- Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie),
- Art. 8 EMRK (Achtung des Privatlebens, also auch soziale Bindungen und Lebensverhältnisse).
Kurz: Es wird geprüft, wie stark jemand hier integriert ist – und wie realistisch eine (Re-)Integration im Herkunftsland wäre.
Warum das OVG die Lage der Antragstellerin als besonders kritisch ansieht
Das Gericht hat mehrere Punkte hervorgehoben, die im Eilverfahren für die Frau sprechen:
- Sehr lange Aufenthaltsdauer: Zwar kam sie erst mit ca. 34 Jahren nach Deutschland – lebt aber seitdem über 28 Jahre hier.
- Familienbindung in Deutschland: Nach ihrem Vortrag leben alle vier Kinder in Deutschland, drei davon in Berlin; außerdem gibt es Enkelkinder mit engem Kontakt. In der Türkei gebe es nur entferntere Verwandte.
- Gesundheitliche Lage: Es liegen psychische und körperliche Einschränkungen vor, die ihre Autonomie im Alltag beeinträchtigen.
- Erwerbsunfähigkeit und minimale Rente: Ihr ist seit Jahren nur eingeschränkte Leistungsfähigkeit attestiert, später durchgehende Arbeitsunfähigkeit, inzwischen volle Erwerbsminderung. Mit ihrer minimalen Rente sei eine Existenzsicherung in der Türkei kaum vorstellbar.
- Risiko der Existenznot bei Rückkehr: Der Vortrag, dass weder Kinder noch Verwandtschaft die Versorgung in der Türkei sichern könnten und dass dort kein Anspruch auf existenzsichernde Leistungen bestehe, sei bei summarischer Prüfung nicht einfach von der Hand zu weisen.
Diese Gesamtschau spricht nach Ansicht des OVG dafür, dass eine Aufenthaltsbeendigung sie erheblich härter treffen könnte als andere Betroffene – und damit eine „außergewöhnliche Härte“ zumindest ernsthaft im Raum steht.
Wichtig: Lebensunterhaltssicherung ist nicht zwingend das Ende
Ein zentraler Punkt für viele Betroffene: Das OVG stellt klar, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht automatisch daran scheitern muss, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Denn nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann von dieser Regelerteilungsvoraussetzung abgesehen werden.
Warum das OVG nicht abschließend „ja“ gesagt hat – aber trotzdem hilft
Das Gericht hat nicht endgültig entschieden, dass die Frau den Titel sicher bekommt. Es sagt vielmehr: Die Fragen sind so ernst und komplex, dass sie im Hauptsacheverfahren zuverlässig geklärt werden sollen. Bis dahin überwiegt ihr Interesse, hier bleiben zu dürfen – deshalb die aufschiebende Wirkung.
Was Betroffene aus dem Beschluss mitnehmen können
Wer schwer krank oder schwerbehindert ist, über viele Jahre in Deutschland lebt und hier enge Familienbindungen hat, kann sich in geeigneten Fällen auf § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG berufen. Entscheidend ist oft nicht „Integration durch Arbeit“, sondern die gesamte Lebensrealität: Gesundheit, soziale Bindungen, Versorgungslage und die Zumutbarkeit einer Rückkehr.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Worum ging es in dem Beschluss konkret?
Eine schwerbehinderte 62-jährige Frau aus der Türkei wollte erreichen, dass sie bis zur Entscheidung im Hauptverfahren in Deutschland bleiben darf. Dafür beantragte sie im Eilverfahren, dass ihre Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis „aufschiebende Wirkung“ bekommt.
Was bedeutet „außergewöhnliche Härte“ im Aufenthaltsrecht?
Eine außergewöhnliche Härte liegt nur vor, wenn eine Rückkehr den Betroffenen deutlich härter treffen würde als andere Menschen in vergleichbarer Lage – und die Aufenthaltsbeendigung dadurch unzumutbar wäre. Das ist eine hohe Hürde und wird immer anhand des Einzelfalls geprüft.
Welche Faktoren waren für das Gericht besonders wichtig?
Vor allem die lange Aufenthaltsdauer (rund 28 Jahre), die enge familiäre Bindung in Deutschland (Kinder und Enkel), die schwere gesundheitliche Lage (Schwerbehinderung, Erwerbsunfähigkeit) sowie das Risiko, in der Türkei ohne ausreichende Versorgung und Existenzsicherung dazustehen.
Scheitert eine Aufenthaltserlaubnis automatisch, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist?
Nicht zwingend. Bei § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann unter Umständen von der Lebensunterhaltssicherung abgesehen werden. Das Gericht hat betont, dass die fehlende Sicherung hier nicht automatisch zum Aus führt.
Hat das Gericht der Frau bereits endgültig die Aufenthaltserlaubnis zugesprochen?
Nein. Das OVG hat im Eilverfahren nur entschieden, dass sie vorerst bleiben darf, weil die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht ausgeschlossen sind und eine genaue Prüfung dort erfolgen muss. Die endgültige Entscheidung fällt erst im Hauptverfahren.
Fazit
Der Beschluss zeigt: Schwerbehinderung, Erwerbsunfähigkeit, ein langjähriger Aufenthalt und enge familiäre Bindungen in Deutschland können zusammengenommen ein starkes Argument für eine Aufenthaltserlaubnis wegen außergewöhnlicher Härte sein.
Im Eilverfahren reicht es, wenn diese Härte plausibel ist und eine endgültige Klärung dem Hauptverfahren vorbehalten bleibt. Besonders wichtig: Selbst wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, kann die Behörde – und im Streitfall das Gericht – hiervon ausnahmsweise absehen.




