Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld kommt nicht in Betracht, wenn es an der nach dem Gesetz erforderlichen persönlichen Arbeitslosmeldung fehlt. Die Meldung beim Jobcenter reicht hierfür nicht aus. Das Landessozialgericht Hamburg hat einem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld nicht für einen früheren Zeitpunkt zugesprochen, weil eine Arbeitslosmeldung bei einer anderen Behörde grundsätzlich nicht zum Entstehen eines Leistungsanspruchs führt.
§ 16 Abs. 2 SGB I und § 28 SGB X fänden nur auf Anträge, nicht auf die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosmeldung Anwendung
Die Arbeitslosmeldung sei eine Mitteilung einer Tatsachen- und keiner Willenserklärung und hat deshalb eine eigenständige, andere Bedeutung als ein Antrag, so die Begründung des 4. Senats des LSG Hamburg, Urt. v. 10.11.2025 – ( L 2 AL 6/24 ).
Entscheidungsbesprechung mit dem Sozialrechtsexperten Detlef Brock
Für den Zeitraum vom 2.8.2021 bis 10.10.2021 scheitere ein Anspruch daran
dass eine Arbeitslosigkeit im Rechtssinne nicht vorgelegen habe, denn der Kläger habe den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zur Verfügung gestanden.
Entgegen der Auffassung des Klägers reiche es nicht, wenn Arbeitslose für die Agentur für Arbeit überhaupt postalisch erreichbar sind.
Deshalb seien weder die Erteilung eines Nachsendeauftrags noch die telefonische Erreichbarkeit oder eine solche per E-Mail bzw. durch eine Mittelsperson ausreichend.
Die Voraussetzungen der Leistungen wegen Arbeitslosigkeit beruhten nach dem Willen des Gesetzgebers auf der Möglichkeit des persönlichen Kontakts unter der der Arbeitsagentur mitgeteilten Adresse.
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Bescheid prüfenDiese Anforderungen habe der Kläger erst wieder erfüllt, nachdem er am 11.10.2021 persönlich bei der Agentur für Arbeit zur ID-Prüfung erschienen sei.
Anders als der Kläger meine, komme es nicht darauf an, dass er von der Agentur für Arbeit nur einen Vermittlungsvorschlag erhalten hat. Die Frage, ob die Arbeitsagentur im streitigen Zeitraum ein Vermittlungsangebot unterbreitet hat, sei hierbei unerheblich.
Fazit:
Das Urteil zeigt, dass eine fristgerechte Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist.
Der Kläger konnte keinen Anspruch auf rückwirkende Leistungen geltend machen, da er sich nicht persönlich arbeitslos gemeldet hatte und auch keine Nachweise dafür vorlegen konnte.
Expertentipp
LSG Hamburg, Urt. v. 09.02.2022 – L 2 AL 27/21 –
Kein Anspruch auf ALG 1, denn eine Arbeitslosmeldung beim Jobcenter team.arbeit.hamburg ist nicht ausreichend.



