Ehrenamtliches Füttern von Katzen ist Freizeit

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Sozialgericht Dortmund lehnt Unfallversicherungsschutz ab

Städtische Streunerkatzen aus Tierliebe füttern ist reine Freizeitbeschäftigung. Auch wenn das Füttern ehrenamtlich für einen Tierschutzverein geschieht, besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, entschied das Sozialgericht Dortmund in einem am Montag, 13. Januar 2020, bekanntgegebenen rechtskräftigen Urteil (Az.: S 18 U 452/18).

Im konkreten Fall hatte die aus Lünen stammende Klägerin einen Verkehrsunfall erlitten, nachdem sie für den gemeinnützigen Tierschutzverein ehrenamtlich die städtischen Streunerkatzen gefüttert hatte. Den Unfall wollte sie von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft als versicherten Arbeitsunfall anerkannt haben. Ihre ehrenamtliche Tätigkeit des Katzenfütterns sei wie eine reguläre Beschäftigung anzusehen, für die Unfallversicherungsschutz gelte.

Doch Versicherungsschutz als sogenannte „Wie-Beschäftigte” kann die Klägerin nicht beanspruchen, entschied das Sozialgericht in seinem Urteil vom 6. Juni 2019. Für einen Versicherungsschutz müsse die verrichtete Tätigkeit „in der Grundstruktur einer abhängigen Beschäftigung” gleichkommen.

Hier sei die Katzenliebhaberin aber rein ehrenamtlich tätig gewesen. Die Fütterung sei eine unversicherte Freizeitbeschäftigung. Der Tierschutzverein sei auch nicht als Arbeitgeber aufgetreten, sondern habe sich der ehrenamtlichen Mitglieder für diese Tätigkeit bedient. Unter dem beitragsfreien Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung könnten nicht Tätigkeiten stehen, die konkreter Inhalt der Vereinszugehörigkeit seien. Der Verein könne hierfür selbst entsprechende Versicherungen abschließen.

Das Katzenfüttern sei auch nicht mit dem grundsätzlich versicherten Ausführen von in Tierheimen befindlichen Hunden im Rahmen einer Tierpatenschaft vergleichbar, so das Sozialgericht. fle/mwo

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