Das deutsche Sozialrecht enthält Regelungen über die Höhe der Regelleistungen für Bezieher von Bürgergeld oder Sozialhilfe. Der Gesetzgeber hat dabei bestimmte Pauschalbeträge festgelegt, die die Lebenshaltungskosten abdecken sollen. In bestimmten Situationen kann aber auch ein Anspruch auf einen Sonderbedarf bestehen. Wir erläutern, wann ein solcher Bedarf vom Jobcenter zu gewähren ist.
Inhaltsverzeichnis
Was muss bei einen Sonderbedarf erfüllt sein?
Das Bundesverfassungsgericht hat die Pauschalierung der Regelleistungen im Bürgergeld (früher Hartz IV) bestätigt, aber auch betont, dass in Ausnahmefällen Mehrbedarfe berücksichtigt werden müssen.
Denn es kann Situationen geben, in denen die pauschalierten Beträge für Bürgergeld- oder Sozialhilfeempfänger nicht ausreichen, um das so genannte soziokulturelle Existenzminimum zu sichern. Um diesem Grundsatz des Bundesverfassungsgerichts zu folgen, wurde § 21 Abs. 6 SGB II geschaffen.
Gemäß § 21 Abs. 6 SGB II liegt ein Mehrbedarf vor, wenn dieser Bedarf:
- Besonders ist,
- Unabweisbar ist
Ein besonderer Bedarf liegt vor, wenn im Einzelfall ein Bedarf entsteht, der sich qualitativ oder quantitativ von den durchschnittlichen, bereits durch den Regelbedarf abgedeckten Situationen unterscheidet. Dabei muss es sich nicht um einen Einzelfall handeln, sondern kann auch in ähnlichen Fällen auftreten. Ein besonderer Bedarf liegt also immer dann vor, wenn die Lebenssituation des Bürgergeldberechtigten von den durch den Regelbedarf abgedeckten Durchschnittsfällen abweicht und dadurch ein höherer Bedarf entsteht.
Beispiele für einen Sonderbedarf
Ein Beispiel ist der Bedarf an Bekleidung aufgrund eines atypischen Wachstums oder durch starke Gewichtsab- oder Zunahme. Ein erhöhter Bedarf für Kleidung entsteht, der weder durch den im Bürgergeld- Regelbedarf vorgesehenen Betrag von 41,65 EUR (alleinstehender Erwachsener) noch durch Einsparungen in anderen Bereichen wie Freizeit oder Bildung bezahlt werden kann.
So heißt es im § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II:
“Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.”
Zusammengefasst: Der Bedarf muss nicht nur besonders, sondern auch unabweisbar sein. Dies bedeutet, dass der Bedarf dringlich ist und seine Deckung zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erforderlich ist. Laut Sozialgesetz ist der Bedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Spenden oder sonstige Hilfen Dritter gedeckt werden kann und deutlich über dem durchschnittlichen Bedarf liegt.
Anspruch auf eine Waschmaschine als Mehrbedarf
In einem aktuellen Fall konnte ein Bürgergeld-Bezieher beispielsweise erreichen, dass die Neuanschaffung eine Waschmaschine eben nicht als Darlehen zumutbar war, sondern als Mehrbedarf vom Jobcenter gezahlt werden musste. Das Verfahren ist wegen seiner Bedeutung allerdings noch in Berufung beim Landessozialgericht Schleswig-Holstein.
Übernahme von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten
Ein Beispiel für einen Sonderbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II ist auch die Übernahme der Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Normalerweise übernimmt die Krankenkasse die Kosten für verschreibungspflichtige Medikamente, nicht aber für solche, die ohne Rezept erhältlich sind.
Wer als Bürgergeldempfänger regelmäßig auf nicht verschreibungspflichtige Medikamente angewiesen ist und dadurch erhebliche Kosten entstehen, kann gegenüber dem Jobcenter einen Mehrbedarf geltend machen. Ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen bestätigt diese Möglichkeit (Az.: L 19 B 134/07 AS ER.2007).
Kosten für Umgangsrecht ist ein Sonderbedarf
Ein weiterer Fall, in dem ein Anspruch auf Sonderbedarf besteht, sind die Kosten für die Aufrechterhaltung des Umgangsrechts mit einem Kind, das an einem anderen Ort lebt. Das Bundessozialgericht hat entschieden (Az.: B 7b AS 14/076 R), dass diese Kosten nicht durch den Regelsatz des Bürgergeldes abgedeckt sind und daher als außergewöhnlicher Bedarf angesehen werden können.
In der Regel werden nur die Fahrtkosten bis zu einer bestimmten Höhe übernommen. Wichtig für die Geltendmachung des Sonderbedarfs ist die Vorlage von Nachweisen, wie z.B. eine familiengerichtliche Regelung oder eine schriftliche Erklärung zum Umgangsrecht.
Neben diesen regelmäßig wiederkehrenden Bedarfen gibt es auch einmalige Bedarfe. Diese sind in § 24 Abs. 2 SGB II geregelt und umfassen beispielsweise:
- die Erstausstattung für eine Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
- Bekleidung, Schwangerschafts- und Geburtsausstattung sowie die
- Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen oder therapeutischen Geräten.
Wie hoch sind die Sonderbedarfe?
Der Sonderbedarf wird vom Jobcenter als Zuschuss gewährt. Die Höhe ist nicht pauschaliert und richtet sich nach dem Antrag. Es werden jedoch nur die notwendigsten Kosten übernommen. Das bedeutet zum Beispiel, dass für die Ausübung des Umgangsrechts nur die günstigste Fahrkarte vom Jobcenter übernommen wird.
Darlehen statt Zuschuss
Häufig bietet das Jobcenter dennoch ein Darlehen an, dass mit 5 Prozent gemessen am Regelsatz monatlich abgezahlt werden muss. Dabei besteht häufig ein Anspruch auf einen Zuschuss, der allerdings häufig mittels Widerspruch und Klage oft erst durchgesetzt werden muss. Dazu haben wir hier eingehend berichtet.
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