Schwerbehinderung: Höherer Grad der Behinderung gleich früher in Rente als mit GdB 50?

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Rentenversicherte mit Schwerbehinderungen haben das Recht, zwei Jahre früher in Rente zu gehen. Sie fallen unter die reguläre Altersrente für schwerbehinderte Menschen, auf die keine Abzüge gezahlt werden müssen.

Noch früher in Rente?

Schwerbehinderung gilt ab einem Grad der Behinderung von 50. Können Sie jetzt noch früher in Rente gehen, wenn der Grad der Behinderung noch höher liegt, also zum Beispiel bei 80 oder 100?

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Die allgemeine Altersrente wird schrittweise von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben. Das reguläre Alter für den Renteneintritt steigt bei der Rente für Schwerbehinderte von 63 Jahren auf 65 Jahre.

Was ist die Voraussetzung, um diese Rente zu beziehen?

Die Deutsche Rentenversicherung informiert über die Bedingungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen:

“Sie haben das maßgebende Alter erreicht, Ihr Grad der Behinderung beträgt wenigstens 50 und Sie haben die Mindestversicherungszeit (wird Wartezeit genannt) von 35 Jahren erfüllt.”

Die Schwerbehinderung muss zu Beginn der Rente vorliegen. Ob sie später wegfällt, ist nicht von Interesse.

Unter einem GdB von 50 gibt es diese Rente nicht

Das bedeutet. Ein Mensch mit Behinderung, der einen Grad von 20,30 oder 40 hat, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht beanspruchen, dann diese gilt erst ab einem Grad der Behinderung von 50.

Gibt es mehr Rente wegen der Behinderung

Die reguläre Rente für schwerbehinderte Menschen soll den Nachteil ausgleichen, dass die Betroffenen durch Erwerbsarbeit stärker belastet werden als Menschen ohne Schwerbehinderung.

Sie können deshalb zwei Jahre früher in Rente gehen, doch die monatliche Rente ist bei ihnen nicht höher.

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Es gibt keine weitere Staffelung

Das um zwei Jahre (im Vergleich zu Nicht-Schwerbehinderten) vorgezogene reguläre Rentenalter gilt für alle Versicherten mit Schwerbehinderung, die 35 Wartezeit erfüllt haben.

Ein zusätzlicher Grad der Behinderung über 50 hinaus spielt dabei keine Rolle. Die reguläre Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist gleich geregelt – egal, ob Sie einen Grad der Behinderung von 50 oder zum Beispiel von 80 haben.

Rente mit Abschlägen

Ein noch früherer Renteneintritt ist für Menschen mit Schwerbehinderungen möglich, jedoch müssen sie dann Abschläge in Kauf nehmen.

Wer zum Beispiel vor dem Jahr 1952 geboren ist, 35 Jahre Wartezeit bei der Rentenversicherung aufweisen kann und einen Schwerbehindertenstatus bei Eintritt der Rente hatte, kann regulär mit 63 Jahren in Altersrente gehen.

Die Abzüge betragen bis zu zehn Prozent

Möchte er den Ruhestand weiter vorziehen, dann kann dieser Mensch bereits mit 60 Jahren in Rente gehen. Dafür muss er dann aber 10,8 Prozent Abzüge von den monatlichen Zahlen akzeptieren. Jeder Monat früher kostet 0,3 Prozent.

Die Rentenkürzung bleibt bis zum Tod

Diese Rentenkürzung ist zeitlich unbegrenzt und endet nicht mit dem regulären Rentenalter. Auch die Hinterbliebenenrente der Ehepartner wird entsprechend gekürzt.

Fazit

Es gibt nur eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, und die gilt für alle Versicherten, die eine Schwerbehinderung aufweisen. Der Grad der Behinderung über 50 hinaus hat keine weiteren Folgen, sondern Rentner mit allen Graden der Schwerbehinderung werden gleich behandelt.