Die Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Jobcenter NRW (LAG) warnen vor einem “bisher nicht gekannten Ausmaß von Energiearmut” in Hartz IV Haushalten. Es sei dringender Handlungsbedarf geboten.
Brandbrief an den Arbeitsminister
Mit einem ungewöhnlichem Brandbrief wenden sich die Jobcenter an den Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. Es würde “aufgrund der enormen Preissteigerung zu einem bisher nicht gekannten Ausmaß von Energiearmut kommen”. Da die Stromkosten aus den Hartz IV Regelleistungen bezahlt werden müssen, käme es zu einer regelrechten Unterdeckung.
Hartz IV Regelleistungen reichen für Strompreise nicht mehr aus
Die in den SGB II-Regelsätzen festgelegten Energiepreise können “in keiner Weise den Preisentwicklungen der jüngsten Vergangenheit Rechnung tragen”, so die LAG Jobcenter. Es würde nicht gelingen, dass Hartz IV Bezieher die Stromabschläge aus den Regelsätzen bezahlen können.
Nicht nur der derzeitige Zustand sei kritisch, sondern auch der zukünftige. “Die wirtschaftliche Situation wird sich somit immer weiter zuspitzen und hier ist dringender Handlungsbedarf geboten”.
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Bundesverfassungsgericht forderte bei Preissteigerungen Anpassungen der Hartz IV-Sätze
Die LAG verweist auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2014. Die obersten Sozialrichter hatten gefordert, dass “bei kurzfristigen Preissteigerungen vom Gesetzgeber gehandelt werden muss”. Nach Auffassung der LAG ist jetzt dieser Handlungsbedarf gegeben.
„Nach unserer Einschätzung wird von dieser Problematik die Mehrheit der SGB II-Haushalte betroffen sein, so dass hier dringender Handlungsbedarf geboten ist.”
Sozialberatung begrüßt Forderungen
“Dem Brief der LAG kommunaler Jobcenter ist nichts hinzuzufügen, er ist vollkommen zutreffend”, kommentiert Harald Thomé von der Sozialberatung Tacheles e.V. die Forderungen. Thomé fordert das Bundesarbeitsministerium dazu auf, jetzt zu handeln und Lösungen zu erarbeiten.
Die Forderungen der Sozialberatung sind:
– Einen Sofortzuschlag von 100 EUR für jeden SGB II / SGB XII und AsylbLG – Leistungsbeziehenden oder Übernahme nach § 21 Abs. 6 SGB II für alle laufenden und einmaligen Energiekosten, die oberhalb des Betrages sind, der im Regelsatz enthalten ist.
– Eine komplette Anwendung der Angemessenheitsfiktion nach § 67 Abs. 3 SGB II/§ 141 Abs. 3 SGB XII auf alle Heizkosten und Betriebskostennachzahlungen, unabhängig davon, ob die KdU zuvor wegen Unangemessenheit oder fehlender Umzugserfordernis bereist gesenkt wurde.
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