Bei Internatsunterbringung unter der Woche darf das Jobcenter minderjährigen Kindern nicht die Leistungen kürzen
Minderjährige Kinder sind auch dann Teil der Bedarfsgemeinschaft, wenn sie unter der Woche im Internat sind und an der überwiegenden Zahl der Wochenenden sowie in den Ferien im Hause der Mutter wohnen.
So hat der 3. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts mit 2 wegweisenden Urteilen ( Urteile vom 28.04.2022- L 3 AS 258/17 – und L 3 AS 258/17 – ) entschieden, dass minderjährige Kinder, die zeitweise in einem Internat wohnen, wegen des Aufenthaltsbestimmungsrechtes als Teil der elterlichen Personensorge für minderjährige Kinder dem Haushalt der Eltern zugerechnet werden.
Sie bilden mit ihren Eltern auch – keine temporäre Bedarfsgemeinschaft, denn mit dem Rechtsinstitut der temporären Bedarfsgemeinschaft soll ein zusätzlicher Bedarf gedeckt werden, weshalb dieses Rechtsinstitut nicht leistungseinschränkend angewandt werden kann.
Der personelle Bezugspunkt des Rechtsinstituts der temporären Bedarfsgemeinschaft, der Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil, fehlt für die Zeiten der Internatsunterbringung.
Urteilsbesprechung mit dem Sozialrechtsexperten Detlef Brock:
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt:
Das Institut der temporären Bedarfsgemeinschaft findet keine Anwendung bei minderjährigen Kindern im Internat
Der 3. Senat des LSG Sachsen hebt hierbei besonders hervor, dass das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung das Institut der temporären Bedarfsgemeinschaft nicht angewandt hat, wenn sich ein Kind für bestimmte Zeiten in einem Internat aufgehalten hat.
Es hat lediglich bei volljährigen Kindern geprüft, ob das Kind dem Haushalt der Eltern angehört. Anspruchs- oder bedarfsmindernd hat es in keinem Falle Leistungen anderer Sozialleistungsträger, die im Zusammenhang mit der internatsmäßigen Unterbringung der Kinder standen, berücksichtigt.
Die beiden minderjährigen Kinder haben durchgehend dem Haushalt ihrer Mutter angehört
Dem stehe auch – nicht entgegen, dass sie sich tageweise während des Besuchs der Fördererschule in internatsmäßiger Unterbringung befunden hätten. Denn das Internat habe lediglich der Ermöglichung des Schulbesuches gedient, nicht aber die Funktion des elterlichen Haushalts übernommen.
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Bescheid prüfenEine nur temporäre Bedarfsgemeinschaft habe nicht vorgelegen, weil es nur einen Haushalt, nämlich den in der Familienwohnung gegeben habe
Für eine Ausweitung des von der Rechtsprechung entwickelten Instituts der temporären Bedarfsgemeinschaft auch auf Fallkonstellationen mit einem nicht umgangsbedingten Aufenthaltswechsel eines Kindes bestehe kein Anlass.
Eine abweichende Festlegung der Bedarfe gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist mangels entsprechender ausdrücklicher gesetzliche Regelung ausgeschlossen, so ausdrücklich die Richter.
Expertentipp
Grundvoraussetzung für eine Bedarfsgemeinschaf zwischen Eltern und Kind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ein gemeinsamer Haushalt.
Ein Haushalt stellt sich als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung, Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) dar (vgl nur BSG vom 14.3.2012 – B 14 AS 17/11 R – ).
Schlussbemerkung
Diese Rechtsauffassung ist mehr als umstritten.
So urteilte zum Beispiel das Bayrische LSG, dass bei minderjährigen Kindern, die im Internat untergebracht gewesen seien und sich nur zeitweise im Elternhaus aufhielten, das eine temporäre Bedarfsgemeinschaft vorliege ( Bay. LSG – L 7 BK 5/12 – oder ebenso SG Karlsruhe – S 16 AS 1115/08).
Dieser Auffassung ist aber – nicht zu folgen, denn das Bundessozialgericht hat in seiner Rechtsprechung das Institut der temporären Bedarfsgemeinschaft nicht angewandt, wenn sich ein Kind für bestimmte Zeiten in einem Internat aufgehalten hat.
Es hat lediglich bei volljährigen Kindern geprüft, ob das Kind dem Haushalt der Eltern angehört. Anspruchs- oder bedarfsmindernd hat es in keinem Falle Leistungen anderer Sozialleistungsträger, die im Zusammenhang mit der internatsmäßigen Unterbringung der Kinder standen, berücksichtigt.



