Bürgergeld: Gericht stoppt Pauschal-Zusicherungen der Jobcenter

Lesedauer 3 Minuten

Wer Bürgergeld bezieht, kann sich vor Gericht im Eilverfahren keine „Blanko-Genehmigung“ für irgendeine neue Wohnung sichern – schon gar nicht, wenn diese nach den örtlichen Richtwerten unangemessen wäre. Darauf hat jüngst die Rechtsprechung hingewiesen.

Maßgeblich ist stets ein konkretes Wohnungsangebot mit bestimmter Miethöhe; erst dann darf und muss das Jobcenter prüfen, ob eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II erteilt wird. Eine pauschale Freigabe „ins Blaue hinein“ ist ausgeschlossen.

Worum ging es?

Im einstweiligen Rechtsschutz verlangte ein Antragsteller die abstrakte Verpflichtung des Jobcenters, ihm jede Wohnung bis mindestens 65 m² zu genehmigen – auch außerhalb der Angemessenheitsgrenzen – und zusätzlich sämtliche Umzugs- und Beschaffungskosten zu übernehmen.

Ein solcher Antrag scheitert bereits am Anordnungsanspruch: Die begehrte Erlaubnis entspricht rechtlich einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II. Deren Gegenstand ist aber ausschließlich die Übernahme der Kosten einer konkreten Unterkunft in konkreter Höhe.

Für eine pauschale Vorab-Zusage fehlt die Rechtsgrundlage. Das gilt umso mehr, wenn die begehrte Wohnung unangemessen ist.

Auch die Frage, ob 65 m² in einem Einzelfall als angemessen gelten, lässt sich nicht abstrakt beantworten. Die Angemessenheit hängt von den örtlichen Richtwerten (kommunales „schlüssiges Konzept“), der Bruttokaltmiete, der Personenzahl und besonderen Bedarfen (z. B. Behinderung, Barrierefreiheit) ab.

Ohne exakte Angebotsdaten – Miethöhe, Nebenkosten, Lage – kann das Jobcenter die Prüfung nicht vornehmen.

Umzugskosten & Wohnungsbeschaffung: nur mit Zusicherung

§ 22 Abs. 6 SGB II erlaubt, Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten zu übernehmen – aber nur bei vorheriger Zusicherung. Wer eine pauschale Genehmigung ohne konkretes Objekt verlangt, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Das haben die Landessozialgerichte in aktuellen Entscheidungen ausdrücklich klargestellt: Ohne Wohnungsangebot keine Zusicherung, ohne Zusicherung keine Kostenübernahme.

Kein Eilgrund: Keine akute Räumungsgefahr

Im Eilverfahren braucht es neben dem Anspruch einen Anordnungsgrund – also eine gegenwärtige, schwerwiegende Notlage. Läuft die Kündigungsfrist noch, drohen regelmäßig weder Räumungsklage noch Zwangsräumung.

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Allein der Wunsch nach einer größeren oder anderen Wohnung begründet keinen Eildruck. Erst wenn konkret Obdachlosigkeit droht oder vergleichbar gravierende Nachteile, kann Eilrechtsschutz greifen.

Leitplanken aus der Rechtsprechung

Mehrere Entscheidungen bringen die Linie klar auf den Punkt: Es besteht kein Anspruch auf eine pauschale Zusicherung der Unterkunftskostenübernahme „für irgendeine Wohnung“, denn maßgeblich ist stets ein konkretes, bestimmtes Angebot.

Ohne ein solches Wohnungsangebot gibt es im Vorfeld keine Zusicherung der neuen Mietkosten. Eine Zusicherung kann nur verlangt werden, wenn die zukünftigen Kosten der Unterkunft der Höhe nach feststehen – eine Sicht, die die Rechtsprechung seit Jahren teilt.Was heißt das praktisch?

Die Praxis kennt viele Missverständnisse. Diese Übersicht hilft bei der Einordnung:

Das gilt Das gilt nicht
Zusicherung nur für eine konkrete Wohnung mit feststehender Miethöhe. Keine pauschale Zusage „für irgendeine Wohnung“ innerhalb/außerhalb der Richtwerte.
Prüfung der Angemessenheit nach örtlichen Richtwerten(„schlüssiges Konzept“), Personenzahl, Besonderheiten. Keine abstrakte Vorab-Bewertung von Größe (z. B. 65 m²) ohne konkretes Angebot.
Umzugs- und Beschaffungskosten sind möglich, wenn vorherzugesichert. Kein Kostenersatz ohne Zusicherung bzw. bei bloßer Absichtserklärung.
Eilrechtsschutz nur bei konkreter Notlage (z. B. drohende Obdachlosigkeit). Kein Eilrechtsschutz bei bloßem Wechselwunsch ohne akute Gefahr.

(Hinweis: Örtliche Richtwerte und Konzepte veröffentlicht meist der jeweilige Kreis/die Stadt.)

Ausnahmen & Spielräume: Wann kann eine teurere Wohnung trotzdem sein?

Im Einzelfall kann eine Zusicherung auch oberhalb der Normwerte in Betracht kommen – etwa bei behinderungsbedingtem Mehrbedarf (barrierefreier Zuschnitt), alleinerziehenden Eltern mit besonderem Platzbedarf, medizinisch belegten Härten oder wenn am Markt keine angemessenen Wohnungen verfügbar sind und ein zeitlich befristeter Mehrbedarf vertretbar erscheint.

Aber: Auch dann braucht es ein konkretes Angebot, eine saubere Begründung und regelmäßig Nachweise (Atteste, erfolglose Wohnraumsuche etc.).

So gehen Betroffene richtig vor

  1. Wohnungsangebot sichern: Exposé/Mietangebot mit genauer Miethöhe (Kaltmiete, kalte NK, Heizung), Größe, Adresse.
  2. Zusicherung vor Vertragsunterschrift beim Jobcenter beantragen; auf § 22 Abs. 4 und 6 SGB II verweisen.
  3. Begründung beifügen: Warum ist der Umzug erforderlich? Warum ist das Angebot (noch) angemessen bzw. warum ausnahmsweise höher?
  4. Fristen beachten: Reaktionszeit des Jobcenters einkalkulieren; bei drohenden Fristabläufen Eilantrag erst, wenn konkrete Nachteile absehbar sind.
  5. Beratung nutzen: Beratungshilfe beim Amtsgericht, Sozialberatungen und Mietervereine können unterstützen.

Kurzkommentar

Gerichte entscheiden hier keineswegs „gegen die Praxis“, sondern bestätigen eine Grundregel: Das Jobcenter soll Steuergeld nur dann verbindlich zusagen, wenn klar ist, wofür. Das schützt auch Leistungsberechtigte: Mit Zusicherung gibt es Planungssicherheit – ohne bleibt alles vage.

Rechtstipp

Bürgergeld-Beziehende haben keinen Anspruch auf eine pauschale Zusicherung „für irgendeine Unterkunft“. Entscheidend sind konkret: Adresse, Größe, Kosten.
Ohne konkretes Angebot keine Zusicherung der neuen Mietkosten. Erst das Angebot ermöglicht die Angemessenheitsprüfung.
Zukünftige KdU müssen der Höhe nach bestimmt sein; diese Linie ist seit Jahren gefestigt.