Wenn Ehepaare sich über Jahrzehnte getrennt leben, ohne ihre Ehe formell zu beenden, kann das den Versorgungsausgleich massiv verzerren. Genau das hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg klargestellt:
Bei extrem langer Trennung und vollständiger wirtschaftlicher Entflechtung ist der Versorgungsausgleich zeitlich zu begrenzen – und zwar bis zu dem Zeitpunkt, an dem nach dem Trennungsjahr erstmals ein Scheidungsantrag hätte gestellt werden können.
Inhaltsverzeichnis
Der Fall: Eheschließung, frühe Trennung – späte Scheidung
Ein Paar heiratete Mitte der 1980er Jahre, lebte gut zehn Jahre zusammen und trennte sich Mitte der 1990er. Die Scheidung erfolgte jedoch erst 2024. Das Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich trotzdem über die gesamte Ehezeit durchgeführt – also bis Ende 2023.
Das hätte bedeutet: fast drei Jahrzehnte Trennungszeit fließen in die Rententeilung ein, obwohl die Eheleute längst getrennte Wege gingen und ökonomisch nichts mehr miteinander zu tun hatten.
Dagegen wehrte sich die Ehefrau – mit Erfolg. Das OLG Brandenburg kappte den Ausgleich: Nur die Anrechte bis kurz nach Ablauf des Trennungsjahres werden geteilt, danach bleiben die während der langen Trennung erworbenen Rentenpunkte außen vor.
Warum das wichtig ist
Der Versorgungsausgleich folgt dem Grundgedanken, dass Ehe auch Versorgungsgemeinschaft ist. Wer gemeinsam lebt, teilt Verantwortung – auch für die Altersvorsorge. Dieser Gedanke trägt aber nicht mehr, wenn die Ehe faktisch seit Jahrzehnten nicht mehr gelebt wird und keine finanziellen Verflechtungen bestehen.
Eine schematische Teilung „bis zum letzten Tag“ der Ehe würde in solchen Konstellationen ins Leere laufen – und wäre grob unbillig (§ 27 VersAusglG).
Der rechtliche Dreh: „grob unbillig“ nach § 27 VersAusglG
Die Härteklausel des § 27 VersAusglG erlaubt es Gerichten, den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise auszuschließen, wenn seine Durchführung im Ergebnis unerträglich ungerecht wäre. Das ist kein Automatismus bei langer Trennung, sondern eine Gesamtabwägung im Einzelfall:
Dauer der Trennung, gelebte wirtschaftliche Unabhängigkeit, fehlende finanzielle Verbindung und das Missverhältnis zwischen kurzer gemeinsamer Lebensphase und sehr langer Trennungszeit.
Konsequenz des OLG: Maßgeblich ist nicht das bloße Dauerverheiratetsein auf dem Papier, sondern der frühestmögliche Scheidungstermin nach Ablauf des Trennungsjahres.
Ab diesem Stichtag bleiben Anrechte in der Regel vom Ausgleich verschont, sofern – wie hier – die wirtschaftliche Entflechtung vollständig war.
Was das Urteil nicht sagt
Eine lange Trennung allein reicht nicht. Wer trotz Trennung weiterhin wirtschaftlich verbunden ist – etwa durch Unterhalt, gemeinsame Kredite oder anderweitige Vermögensverflechtungen – kann sich auf diese Entscheidung nicht ohne Weiteres berufen. Es bleibt bei der Prüfung des Einzelfalls.
Praxisrelevanz: So ordnest du deinen Fall ein
Für Betroffene schafft die Entscheidung Orientierung und Schutz vor realitätsfremden Ausgleichsansprüchen nach Jahrzehnten getrennter Lebensführung. Wichtig ist, die Fakten sauber zu dokumentieren: ab wann getrennt, wie wurde gewirtschaftet, gab es Unterhalt oder gemeinsame Schulden, wer hat welche Rentenpunkte in welcher Phase erworben?
Kompaktüberblick zum Fall
| Kernpunkt | Konkrete Aussage |
| Ausgangslage | Ehe seit Mitte der 1980er, Trennung Mitte der 1990er, Scheidung 2024 |
| Entscheidung AG | Versorgungsausgleich für gesamte Ehezeit bis 31.12.2023 |
| Entscheidung OLG | Begrenzung: Ausgleich nur bis nach Ablauf des Trennungsjahres |
| Rechtsgrundlage | § 27 VersAusglG (grob unbillig) |
| Begründung | > 2/3 Trennungszeit, vollständige wirtschaftliche Entflechtung, VersorgungsÂgemeinschaft faktisch beendet |
| Wichtig | Nicht automatisch bei langer Trennung – Einzelfallprüfung |
Was man jetzt tun kann
Trennungszeit belegen: Datum der Trennung, eigene Wohnung, getrennte Konten, kein gemeinsamer Haushalt.
Wirtschaftliche Entflechtung nachweisen: keine laufenden Zahlungen, keine gemeinsamen Verträge/Kredite, keine geldwerten Unterstützungen.
Sachgerecht beantragen: Im Scheidungsverbund ausdrücklich auf § 27 VersAusglG abstellen und die Begrenzung ab Ende Trennungsjahr beantragen.
Sonderzeiten beachten: Kindererziehungszeiten oder sonstige atypische Phasen können – wie im Fall – den Begrenzungsstichtag sachgerecht abrunden.
Fazit des Urteils
Das OLG Brandenburg rückt den Versorgungsausgleich wieder näher an die Lebenswirklichkeit: Was nicht mehr gemeinsam erwirtschaftet wird, muss nicht mehr geteilt werden. Für lange getrennt lebende Paare ist das ein wichtiges Signal – und eine Einladung, die eigene Beweislage rechtzeitig zu ordnen.
Wer jahrzehntelang ohne jedes finanzielle Band getrennt lebt, muss sich nicht für alle späteren Erwerbsjahre eine hälftige Rentenkürzung gefallen lassen.




