Die Erteilung einer Zusicherung für einen geplanten Umzug kann immer nur im Hinblick auf den konkret vorgesehenen Umzug geprüft werden – eine abstrakte Information ist nicht ausreichend.
Denn: Die Einholung der Zusicherung der Übernahme der Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB 2 hat verpflichtenden Charakter. Sie muss bis zum Abschluss des Mietvertrags eingeholt sein. Danach scheidet ihre Erteilung aus.
Das gibt mit heutigem Tage das Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen mit Urteil vom 17.03.2025 – L 7 AS 724/22 – bekannt.
Kurzbegründung
Die Antragsteller haben keinen Anspruch gegen das Jobcenter auf die Übernahme der von ihnen begehrten Umzugskosten i.H.v. insgesamt 1.436,00 €.
Gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Gemäß § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Vor Durchführung des Umzugs muss eine Zusicherung vom Jobcenter erteilt worden sein
Ein Anspruch auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 SGB II scheitert bereits an einem gebundenen Tatbestandsmerkmal, denn das Jobcenter hat den Klägern vor ihrem durchgeführten Umzug keine Zusicherung erteilt (vgl. zum Vorliegen einer Zusicherung als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung i.S.v. § 22 Abs. 6 SGB II LSG NRW, Beschluss vom 19.05.2022 – L 2 AS 662/22 B ER – ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2020 – L 18 AS 826/20 B ER –).
Ausnahmefälle sind denkbar etwa bei treuwidriger Verzögerung der Entscheidung durch das Jobcenter
Zwar kann in Ausnahmefällen von der Entbehrlichkeit einer Zusicherung vor Durchführung des Umzugs abgesehen werden, wenn der Leistungsträger eine fristgerecht mögliche Entscheidung treuwidrig verzögert hat (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 06.05.2010 – B 14 AS 7/09 R – .
Dem Jobcenter war eine fristgerechte Entscheidung aber bereits deshalb nicht möglich, weil die Kläger vor ihrem durchgeführten Umzug keine Zusicherung beantragt haben. Dies räumen die Kläger zunächst selbst ein.
Der Verwaltungsakte des Jobcenters und den vom SG eingeholten Verbis-Vermerken lässt sich auch sinngemäß kein entsprechendes Begehren der Kläger entnehmen. In dem letzten vor dem Umzug der Kläger erstellten Verbis-Vermerk heißt es, dass ein Umzug geplant sei; hieraus geht aber in keiner Weise hervor, dass die Klägerin dem Jobcenter über das unmittelbare Bevorstehen des Umzugs, das Umzugsziel und die geplante Beauftragung eines Umzugsunternehmens informiert hat.
Die Erteilung einer Zusicherung kann – immer nur im Hinblick auf den konkret vorgesehenen Umzug geprüft werden, eine solche abstrakte Information wie von der Klägerin, ist in keiner Weise ausreichend.
Kein Anspruch auf Kostenerstattung
Denn ein solcher Kostenerstattungsanspruch setzt nämlich voraus, dass der Träger der Grundsicherung vor der Selbstbeschaffung der Leistung bei Entstehen des konkreten Bedarfs mit dem Leistungsbegehren in der Sache befasst wurde. Nur dann ist es dem Träger möglich, den konkret geltend gemachten Anspruch zu prüfen. Eine Kostenerstattung kommt damit grundsätzlich erst bei Selbstbeschaffung einer Leistung nach einer rechtswidrigen Leistungsablehnung in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 17.06. 2010 – B 14 AS 58/09 R – )
Kein Anspruch aus dem richterrechtlichen Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
Vorliegend scheidet ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bereits deshalb aus, weil es – in Ermangelung einer Information über den konkret geplanten Umzug an einem Beratungsanlass fehlte.
Zudem weist die Tatsache, dass die Kläger vor ihrem Umzug drei Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen eingeholt haben, darauf hin, dass sie über die Vorgehensweise von Leistungsträgern im Umzugsfall orientiert waren und das Unterbleiben einer Beratung nicht kausal für die Unterlassung ihres Antrags war. Letztlich fehlt es an jedem Anhaltspunkt für eine – von den Klägern vorgetragene – Fehlberatung des Jobcenters.
Mein Rat für alle Bürgergeld- und Sozialhilfe Beziehende
Vor einem geplantem Umzug sollte man immer den Kontakt mit dem Jobcenter suchen und zum Ausdruck bringen, dass man umziehen will.
Dabei ist ganz wichtig zu beachten, dass für einen Umzug dem Jobcenter bekannt gegeben wird, an welchem Tag der Umzug statt findet, wohin und in welche Wohnung, zwecks Prüfung der Angemessenheit der neuen Wohnung.
Lehnt das Jobcenter Umzugskosten treuwidrig ab, muss es trotzdem die Kosten für den Umzug erstatten.